FeedAgent ist eigentlich jeder
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Agent ist eigentlich jeder, der den Auftrag eines andern ausführt, für diesen handelt. Im engern Sinne Uundt aber A. zunächst solche Personen, die in selbständiger Stellung eine bestimmte Klasse von agaeber sortceseh Geschäften für bestimmte Auftraggeber fortgesetzt besorgen. So gibt es politische A., die, ohne einen diplomatischen Rang zu besitzen, für einen Staat besonders im Auslande thätig sind; Hofagenten zur Besorgung von privaten Aufträgen eines Fürsten, z. B. zur Ausführung von Einkäufen; Lotterieagenten (Kollekteure); ganz besonders aber Versicherungs⸗ und Handelsagenten. Die Versicherungsagenten sammeln in den Bezirken, wo sie ihren Wohnsitz haben, die Versicherungsanträge und nehmen das Interesse einer Versicherungsanstalt in jeder Hinsicht wahr. Die Handelsagenten sind die ständigen auswärtigen Vertreter großer Handels⸗ und Fabriketablissements. Sie bemühen 11 um aachträge und vermitteln dieselben, geben Handelsna richten u. dgl. Dadurch, daß der Handelsagent nicht zu dem stehenden, bondern uls. Personal des Etablissements gehört, sondern als unabhängiger, nicht selten auch für sich Handel treibender Geschäftsmann die an ihn gelangenden Aufträge gegen eine bestimmte Provision beiornt, unterscheidet er sich von den gewöhnlichen Handlungsbevollmächtigten und Gehülfen. Indem er seine Geschäfte immer im Namen des Auftraggebers vollzieht, als dessen Vertreter er sich eingeführt hat, steht er im Gegensatze zu dem Kommissionär, welcher im eigenen Namen für Rechnung eines andern Handel treibt. Ob der A. rechtskräftig Geschäfte für seinen Machtgeber nicht nur vermitteln, sondern auch abschließen kann, hängt von der Besonderheit seiner Vollmacht ab, über deren Umfang 6 daher der mit ihm Kontrahierende vergewissern sollte; ohne weiteres und ohne des von ihm vertretenen Hauses offenkundiger Handlungsbevollmächtigter zu sein, ist er zum definitiven Abschließen nicht ermächtigt. Hinsichtlich der Befugnisse des Vertreters eines ausländischen Hauses kommen in Deutschland nach einem Erkenntnis des Reichs-Oberhandelsgerichts die bezüglichen ausländischen Rechtsgrundsätze zur Geltung. Der Hauptgegenstand des Handelsagenten sind Verkäufe, doch fungiert er in einzelnen Fällen auch als Einkäufer; so halten namentlich engl. Handelshäuser in ostind. und ostasiat. Plätzen, aus denen sie regelmäßig Einfuhren machen, Einkaufsagenten. Handelsagenten, die zur Ausrichtung ihrer Aufträge Reisen Reichzeit heißen Provisionsreisende. Die gleichzeitige Besorgung der Angelegenheiten mehrerer Häuser ist den Handelsagenten gestattet, wenn die Interessen der Auftraggeber der Vermutung nach einander nicht entgegenstehen. Deshalb sind auch solche Personen als A. anzusehen, welche außergerichtliche Aufträge einer Letrnutten Art, wie Stellenvermittelung, Nachweise von Grundstückskauf⸗ und Verkauf⸗, Miet- oder Darlehns-Gelegenheiten, Erwerbung oder Verwertung von Erfindungspatenten, Erteilung von Auskünften (z. B. über Börsen⸗ und Kreditverhältnisse), periodische Zusendung neuer Muster von Modewaren an Fabrikanten (so in Paris), Beförderung von Auswanderern u. s. w. von jedermann annehmen und gewerbemäßig ausführen, obgleich bei ihnen das Verhältnis zu den Auftraggebern kein dauerndes ist, sondern durch die jedesmalige Besorgung sich auflöst. A. dieser Kategorie nähern sich den Mäklern (s. d.), stehen aber, wiewohl sie nach den Gesetzen vieler Staaten einer Konzession der Aufsichtsbehörden zu ihrem Gewerbe bedürfen, nicht wie jene in öffentlicher Pflicht, können neben ihren Agenturgeschäften auch Handelsgeschäfte für eigene Rechnung betreiben und bewegen sich überhaupt viel freier. Dafür genießen sie nicht dasselbe Vertrauen wie die amtlichen, vereideten Mäkler; namentlich haben ihre Zeugnisse über die von ihnen vermittelten Geschäfte nicht dieselbe Beweiskraft wie die Schlußnoten und Tagebuchnotizen der letztern. Den Inbegriff der Geschäfte eines A. nennt man Agentur, Agentschaft, in Ssterreich auch Agentie. Wenn der örtliche Bereich einer Agentur ein verhältnismäßig Beruif⸗ ist, so wird es oft nötig, für die einzelnen Bezirke desselben oder für einzelne Orte eine besondere Vertretung durch einen untergeordneten A. herzustellen; in solchem Falle ist jene erstere eine Hauptagentur, die mit dem ursprünglichen Auftraggeber kommuniziert, während der Unteragent vom Hauptagenten abhängig ist; so unterhalten bedeutendere Versicherungsanstalten eine Anzahl von Hauptagenturen, von denen eine größere Zahl Unteragenturen ressortiert. Das Verhältnis der A. zu ihren Auftraggebern wird im ganzen nach den Grundsätzen über den Mandatskontrakt beurteilt; die Handelsgesetzbücher enthalten keine Bestimmungen darüber. In sterreich versteht man unter öffentlichen A. jene Personen, welche die entgeltliche Anfertigung von Eingaben und andern nicht streng der advokatorischen Praxis zugewiesenen Konzeptionen zu ihrem Gewerbe machen, unter Privatagenten amtlich die Zollmäkler, im gemeinen Verkehr aber auch andere auf Grund eines speziellen Auftrags Vermittelnde. Der Handelsagent, reisende A. oder wandernde Handelsagent ist dort nichts anderes als der Handelsreisende, mag er Provisionsreisender oder fest besoldeter Commis eines Hauses sein. Börsenagent ist in Wien der amtliche Name eines Geld⸗‚ Wechsel⸗, Fonds⸗ und Aktienmäklers mit beschränkten Rechten; der Börsenagent gilt aber vor dem Gesetz nicht als Handelsmäkler. n Frankreich ist die Benennung Agents nicht bloß für A. in unserm Sinne, sondern auch für einige öffentlich verpflichtete Wachen u im Gebrauch. Die Agents deé change entsprechen unsern Fonds⸗, Aktien⸗ und Wechselmäklern. Außerdem heißen Agents comptables gewisse Rechnungs⸗ und Kassenbeamte, Agents de police die untern örtlichen Sierheitsdiener. Der Agent judiciaire du trésor ist der Vertreter des Fiskus in Prozessen, und Agent de faillite hieß vor 1838 der vom Handelsgericht ernannte Sequester, welcher die Geschäfte eines zahlungsunfähigen Kaufmanns so lange fortführte, bis die Gläubigerschaft einen Massenverwalter ernannt hatte. Unter der Benennung „A. der öffentlichen Gewalt» (Agent de la force publique) begreift endlich das franz. Gesetz alle Exekutiv⸗ und Sicherheitsbeamten. In England und den Vereinigten Staaten von Amerika werden die Bezeichnungen A., Kommissionär, Mäkler (Broker) und Faktor vielfach als gleichbedeutend gebraucht, und man begreift gewöhnlich unsere drei letztern Kategorien samt dem A. im deutschen Sinne unter dem gemeinsamen Namen Agent; der Vermittler der Warenverzollung wird ebenso wohl Custom-House agent als Custom-House broker genannt. Unter Handelsagenten (Commercial agents) versteht man dort auch diejenigen Personen, welche streitige Lachen regulteren. Die M Nachlaß- und Fallimentssachen regulieren. Die Mercantile agencies in England und den Vereinigten Staaten sind eine Art kaufmännischer Intelligenzbureaux, die sich die Aufgabe gestellt haben, mit Hilfe von Korrespondenten und Unteragenten in Städten und Dörfern über die Kreditwürdigkeit jedes Handeltreibenden des Staats zuverlässige Auskunft zu eben; die Gesamtzahl der reisenden und der Loalagenten, welche die vier neuyorker Mercantile agencies in den Vereinigten Staaten und Britisch-Nordamerika unterhalten, wird auf 7000 angeschlagen; sie berücksichtigen selbst die Jagdliebhaberei des Sohnes, die Putzsucht der Tochter, als unter Umständen Einfluß übend auf die Kreditfähigkeit des Vaters. Bureaurx ähnlicher Tendenz in bescheidenerm Maßstabe und von zweifelhaftem Werte bestehen in Berlin, Frankfurt a. M., Wien und Zürich. d. Bremen ist amtlich der Warenagent ein auf die ermittelung des Privathandelso mit Waren beschränkter Mäkler. Im alten Rom waren zur Kaiserzeit die Agentes in rebus Geschäftsträger der Herrscher; sie vollzogen deren Befehle in den Provinzen, z. B. die Besorgung der Getreidezufuhr. Der A. hält auch oft ein Lager der Waren (Fabrikate) seines Kommittenten und ist dann im Stande, einen großen Teil des Begehrs durch unmittelbare Lieferung der Ware zu befriedigen; in diesem Falle stellt er häufig dem Auftraggeber Kaution. Die A. dürfen behufs ihres Gewerbebetriebs in Vergesellschaftung treten, und die Agentensocietät bildet eine Analogie der Handelsgesellschaft. Der A. hält gewöhnlich Gehilfen (Commis) und Lehrlinge, unter den erstern bisweilen auch zur Ausbeutung eines größern Bezirks besoldete Reisende. Zu den kaufmännischen A. gehören auch jene an größern Handels⸗ und Fabrikplätzen ansässigen Vermittler, welche es zu ihrer Aufgabe machen, für überseeische Häuser Konsignationen zu erlangen. Der Betrieb der nicht kaufmännischen Agenturge-Doch, hier in manchen Staaten (3. B. in Sachsen, och hier mit Ausschluß der Versicherungsagenturen) von obrigkeitlicher Konzession und der Erlegung einer Kaution abhängig. Nach einer Entist der A. nicht ohne weiteres ermächtigt, den Kaufpreis aus den von ihm abgeschlossenen Verkäufen einzuziehen; nach einer ebensolchen hat ein vom Verkäufer unter der Hand durch seinen A. bewirkter Verkauf dem säumigen Käufer gegenüber keine Geltung. Die A. der Arbeitgeber bei der Weißstickerei in Württemberg werden Ferger genannt.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 211Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 2

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Handwerk & Gewerbe 6