FeedMünzfuß
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Münzfuß ist die gesetzliche Bestimmung über den durch Gewicht und Feinheit den Münzen zu gebenden Wert, speziell die Angabe, wie viel Münzeinheiten aus der Gewichtseinheit Feingold oder Feinsilber dargestellt werden sollen. Als Münzgewichtseinheit war in Deutschland bis 1857 die (kölnische) Mark von 16 Lot üblich, und man bezeichnete den Münzfuß durch die Anzahl der Thaler oder Gulden, die aus der Mark Feinsilber geprägt wurden (14-Thalerfuß, 20-Guldenfuß u. s. w.). In der neuern Zeit hat man das Pfund von 500 g als Münzgewichtseinheit angenommen. In England ilt als solche das Troypfund von 12 Unzen, in rankreich das Kilogramm. Die wichtigsten ältern deutschen M. sind: 1) der 9-Reichsthalerfuß, der zuletzt 1566 auf dem Reichstage zu Augsburg genehmigt wurde. 2) Der Zinnaische Münzfuß von 1667, nach welchem die Mark fein Silber zu 10 ½ Rthlr. ausgeprägt werden sollte. 3) Der Leipziger Münzfuß von 1690, der die Mark fein Silber zu 12 Rthlr. ausbrachte. Zwar wurde 1738 dieser M. zum Reichsfuß — doch erlangte derselbe keine allgemeine Geltung. 4) Der Preußische oder der nach dem damaligen Generalmünzdirektor Philipp Graumann so genannte Graumannsche Münzfuß von 1750 (durch Edikt vom 29. März 1764 fester gestaltet), nach welchem die Mark fein Silber zu 14 Thlr. 20⸗„Gut. wurde. 5) Der Konventions⸗ oder 20-Guldenfuß, der die Ausprägung der Mark fein Silber zu 13½ Rthlr. oder 20 Fl. bestimmte und von Osterreich 1748, von Bayern, Sachsen u. s. w. seit 1753 eingeführt wurde. 6) Der 24-Guldenfuß, nach welchem die Mark fein Silber zu 16 Rthlr. gewürdigt wurde. —* traten 1765 und 1766 sämtliche süddeutsche Staaten bei, namentlich Bayern, Württemberg, Baden, Hessen, Sachsen-Coburg und Sachsen-Meiningen. Man prägte aber (mit wenigen Ausnahmen) keine Courantmünzen nach demselben, sondern münzte diejenigen des 20-Guldenfußes weiter, die aber eine um ein Fünftel höhere Geltung als ihr Nennwert erhielten, z. B. das 20-Kreuzerstück des 20-Guldenfußes 24 Kr. im 24-Guldenfuß, der Speziesthaler (zu 2 Fl. im 20-Guldenfuß) 2 Fl. 24 Kr. im 24-Guldenfuß. Der Graumannsche M. wurde in Preußen beibehalten und durch ein Gesetz von 1821 weiter ausgebildet, der Konventionsfuß bestand bis 1857 in Ssterreich. Der 24-Guldenfuß wurde später durch die Verträge in den Zollvereinsstaaten 7) in den 24½-Guldenfuß oder die süddeutsche Währung verwandelt. Durch den wiener Münzvertrag vom 24. Jan. 1857 traten an die Stelle der Münzfüße 3, 4 und 6 die folgenden: 8) für Norddeutschland der 30⸗ Thalerfuß (30 Thlr. aus 1 Pfd. fein Silber); 9) für Osterreich der 45-Guldenfuß (45 Fl. aus 1 Pfd. fein Silber); 10) für Süddeutschland der 52½ Guldenfuß (52½ Fl. aus 1 Pfd. fein Silber), wodurch das Münzwesen Deutschlands nur höchst unbedeutend geändert wurde. (S. Gulden.) 11) Der Lübische Münzfuß, nach welchem die Mark fein Silber zu 34 Courant oder 11½ Thlr. ausgeprägt wurde; er galt in Lübeck und im Kleinverkehr in Hamburg. 12) Der Schleswig-Holsteinische Münzfuß, nach welchem die Mark fein Silber zu 344 ½6 Mark ausgebracht wurde. 13) Der Hamburger Bankfuß war ein bloßer Rechnungsfuß, in welchem früher die Mark fein Silber zu 27¾ Bankmark, seit 1. Juli 1868 das deutsche Pfund feines Silber zu 59½ Bankmark gerechnet wurde; man bediente sich seiner im Großhandel in Hamburg und Altona. Nach der durch die Gesetze vom 4. Dez. 1871 und vom 9. Juli 1873 durchgeführten Münzreform besteht in Deutschland jetzt nur ein einziger und zwar Goldwährungsfuß, der nach der frühern Ausdrucksweise als ein 1395-Markfuß zu Riarter ist, da aus einem Pfund Feingold 1395 ark geprägt werden. Der unter 9) aufgeführte 45-Guldenfuß gilt noch in Osterreich-Ungarn, wo aber gegenwärtig an seiner Stelle eine gegenüber dem Metallgeld in veränderlichem Preisverlust stehende Papiergeldvaluta herrscht. Conversations-Lexikon. 13. Aufl. XI.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 11, S. 944Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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