Münzfälschung (falsum monetarium) oder Falschmünzerei wird durch die widerrechtliche Herstellung von falschem Metall- oder, wie die neuern Gesetze meistens hinzufügen, Papiergeld, ingleichen durch Verringerung oder betrügerische Werterhöhung echter Münzen und deren Verausgabung begangen. Während hierbei die Verletzung der öffentlichen Treue den Hauptgrund der Strafbarkeit abgibt, ist die Anmaßung des Münzregals (s. d.), deren sich im Mittelalter geistliche und weltliche Herrschaften mit beschränkter Landeshoheit nicht selten schuldig machten, oder die unbefugte Herstellung von echten Scheidemünzen, um an dem fehlerhaft hohen Schlagschatze zu gewinnen, als Eingriff in die wesentlichen Hoheitsrechte des Staats anzusehen. Die ältern Gesetze bestraften M. mit dem Feuertod. Das Deutsche Strafgesetzbuch, welches in §8. 146 — 152 die Münzverbrechen und Münzvergehen behandelt, unterscheidet: 1) Falschmünzerei: Anfertigung, auch dem Stoffe nach, bisher nicht geltend gewesenen und Veränderung nicht mehr geltenden Geldes, sodaß es das Ansehen von noch geltendem gewinnt: 2); Münzverfälschung: Verändern echten Geldes durch Schein-Werterhöhung und Verringern des Wertes echten Metallgeldes, letzteres strafbar erst bei Gebrauch oder sonstigem Inverkehrbringen; 3) wissentliches Verausgaben, beziehungsweise Einführen falschen oder gefälschten Geldes. Strafhar sind auch Vorbereitungshandlungen.