San-Juan de Puerto-Rico, s. unter Portorico. San-Juan-Frage. Zwischen der Nordwestküste des nordamerik. Festlandes und der den Briten ehörigen Insel Vancouver liegt unter 48½ nördl. Br. und 123 westl. L. von Greenwich der San-Juan⸗ oder Haro-Archipel, welcher aus einer Reihe von Inseln von zusammen 440 àkm besteht, deren größte, San-Juan, einen Flächenraum von 138 akm hat und einen großen Reichtum an fruchtbarem Ackerland und schönen Waldungen, sowie einen trefflichen Hafen besitzt. Das Besitzrecht über den Archipel war insofern streitig, als der Oregon-Grenzvertrag vom 15. Juni 1846 bestimmt, daß die Grenze zwischen den engl. und amerik. Gebieten auf dem Festlande vom 49. nördl. Br. gebildet werden und längs desselben westlich laufen solle bis zur Mitte des Kanals, welcher das Festland von der Insel Vancouver trennt. Zwischen dem Festlande und der Insel Vancouver liegen aber zwei Kanäle, und zwar östlich die Rosariostraße (zwischen dem Festlande und dem San-Juan-Archipel) und westlich der Harokanal (zwischen dem San-Juan-Archipel und der Insel Vancouver). Die Briten beanspruchten die östliche, die Amerikaner dagegen die westl. Meerenge als Grenze und demgemäß beide das Besitzrecht auf den Archipel. Nach vielen Unterhandlungen wurde zur Entscheidung durch einen zwischen Großbritannien und den Vereinigten Staaten 8. Mai 1871 zu Washington abgeschlossenen Vertrag der Schiedsspruch des Deutschen Kaisers Wilhelm angerufen, welcher 21. Okt. 1872 den Besitz des San-Juan-Archipels den Vereinigten Staaten zusprach.