Schiffsvermögen (fortune de mer) bedeutet im Gegensatz zum Landvermögen (kortune de terre) des Reeders je ein Seeschiff nebst Zubehör, sowie die auf je einer Reise von demselben verdienten Frachtgelder. (Handelsgesetzbuch, Art. 452, 454.) Der Begriff des S. bezieht sich also immer nur auf ein Schiff und auf eine Reise desselben, alles übrige Vermögen ist Landvermögen, und der Begriff ist aufgestellt mit Rücksicht auf gewisse Gläubiger des Reeders, den dieser oft nur beschränkt, nämlich nur mit dem S. haftet. Solche Gläubiger sind außerdem stets Schiffsgläubiger (f. d.).
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 350Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei