Mitreederei oder Reederei ist ein Verein von Personen, welche ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes Schiff zum Erwerbe durch die Seefahrt für gemeinschaftliche Rechnung verwenden (Handelsgesetzbuch, Art. 456), und zwar in der Art, daß jedes Mitglied (Mitreeder) ein oder mehrere bestimmte Anteile (sog. Schiffsparten) besitzt, welche vererblich und veräußerlich sind. Wenn also eine Aktiengesellschaft oder eine offene Handelsgesellschaft Seeschiffahrt betreibt, so liegt keine M. vor. Ihre Beschlüsse faßt die M. nach Majorität der Schiffsparten (Art. 458), doch ist zu manchen Beschlüssen Einstimmigkeit erforderlich (Art. 458, 459, 470, Absatz 2, 473). Die überstimmte Minorität kann unter Umständen auf ihren Anteil verzichten (Art. 468), beziehungsweise in Mecklenburg von dem sog. Setzungsrechte Gebrauch machen, d. h. der Majorität die Alternative stellen, entweder das Schiff allein zu übernehmen und der Minorität ihren Anteil nach einem Taxate auszuzahlen, oder der Minorität das Schiff allein zu überlassen, die dann ihrerseits die Mitglieder der Majorität nach jenem Taxat auszahlt. Auch die Beiträge zu den Kosten des Reedereibetriebes sowie die Verteilung des Gewinns findet nach Schiffsparten statt (Art. 467, 469). Die Geschäftsführung und Vertretung der M. hat regelmäßig ein sog. Korrespondentreeder (in Mecklenburg muß ein solcher bestellt werden), welcher im Zweifel zu allen Handlungen befugt und bevollmächtigt ist, welche der Geschäftsbetrieb einer Reederei gewöhnlich mit sich bringt; indessen sind sowohl gegenüber den Mitreedern (Art. 463, Absatz 2) wie gegenüber dritten Personen (Art. 460, Absatz 5) gewisse Ausnahmen von dieser Regel festgesetzt. Vgl. Wagner, «Handbuch des Seerechtsv (Bd. 1, Lpz. 1884).