Schiffer oder Schiffskapitän ist der verantwortliche Leiter eines Schiffs. Verantwortlich ist nicht nur dem Reeder, welcher ihn anstellte und jederzeit abberufen kann, sondern auch den Ladungsinteressenten, den Mitgliedern der Besatzung und tüden Schiffsgläubigern für die Beobachtung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen. Denn die Stellung des S. ist nicht die eines gewöhnlichen kaufmännischen Gehilfen, vielmehr kann er genötigt sein, auch gegen den Befehl und gegen das Interesse seines Prinzipals vorzugehen. Er ist verpflichtet, stets nach bestem Wissen mit der Sorgfalt eines erdentlichen S. zu handeln und muß insbesondere für den seetüchtigen Zustand des Schiffs, für die gehörige Ladung und Löschung desselben sorgen, er darf während der Reise nicht ohne Not und nicht ohne für gehörige Vertretung zu sorgen, das ni verlassen, muß die Führung des Schiffsjournals beaufsichtigen, eine etwa nötige Verklarung (s. d.) bewirken u. s. w. Auch ist er verpflichtet, dem Reeder allen Gewinn der Reise, auch den außergewöhnlichen (Primagen und Kaplaken) abzutreten und darf nicht für eigene Rechnung Güter im Schiffe verladen. Der S. ist Bevollmächtigter des Reeders; zwar kann er im Heimatshafen ohne Spezialvollmacht nur Heuerverträge (f. d.) abschließen, außerhalb dieses Hafens jedoch alle Rechtsgeschäfte, welche die Ausführung der Reise mit sich bringt; lediglich den persönlichen Kredit des Reeders zu engagieren, gilt er nicht als befugt. Auch als Bevollmächtigter der Ladungsinteressenten kann er während der Reise mit gleicher Beschränkung fungieren. Gegenüber der Schiffsbesatzung steht ihm eine ausgedehnte Disciplinargewalt zu, und an den Rat der Schiffsoffiziere sich zu halten, ist er niemals verbunden. Der S. hat Anspruch auf angemessene Naturalverpflegung, die vertragsmäßig bedungene Heuer und sonstige Emolumente. Zur Ausübung des Schiffereigewerbes ist die Absolvierung staatlicher Examina nach Ausführung größerer Seereisen erforderlich; diese Ausübung kann dem S. später durch ein Urteil des Seeamts untersagt werden (sog. Entziehung des Patents). „Schifferinseln (Navigatoren), polynesische Inselgruppe, s. Samoa-Inseln.