FeedSeetriftige
VerkehrBrockhaus 1882

Seetriftige Gegenstände nennt man Schiffsteile oder Güter, welche scheinbar herrenlos (besitzlos) im Meere treiben. Wer dieselben birgt, hat Anspruch auf Bergelohn. (S. unter Bergen.) Über das Verfahren zur Ermittelung des Eigentümers vgl. §§. 20 fg. der Deutschen Strandungsordnung vom 17. Mai 1874.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 653Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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