Seebeute heißen die feindlichen Kauffahrteischiffe oder feindlichen Güter, welche im Seekriege durch eine der kriegführenden Mächte aufgebracht und für gute Prise erklärt werden. Seebeuterecht ist die Befugnis, S. zu machen, und im objektiven Sinne versteht man darunter die Regeln des Völkerrechts, nach denen sich diese Befugnis bestimmt. Neutrale Schiffe und neutrales Gut in feindlichem Schiffe, auch wohl feindliches Gut im neutralen Schiffe gelten jetzt nicht mehr als S.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 641Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei