Strandgut nennt man besitzlose gestrandete Schiffe und deren Ladung, welche früher dem Strandrecht (s. d.) unterlagen. Strandtriftige Gegenstände sind solche, welche das Meer an den Strand getrieben hat. (Vgl. Seetriftige Gegenstände.) [Elymus.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 15, S. 285Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei