Simultanéum (lat., d. h. etwas von zwei Personen zugleich Besessenes) nannte man früher das gleichberechtigte Nebeneinanderbestehen der prot. und kath. Kirche in einem Staate oder in einer Stadt, wobei man einen Unterschied zwischen notwendigem und willkürlichem S. machte. Das notwendige S. trat ein, wo im Normaljahre, dem J. 1624, der kath. und prot. Kultus in einem Lande nebeneinander geübt worden waren, das willkürliche Lunde ei wenn ein Landesherr später in seinem ande einen andern Kultus einführte. Jetzt bezeichnet man mit S. die gemeinsame Benutzung von Kirchengebäuden (Simultankirchen), Glocken und Friedhöfen. Schulen für Kinder beider Konfessionen heißen Simultanschulen.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 836Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei