FeedInterdikt
Recht & StaatBrockhaus 1882

Interdikt bezeichnet im röm. Recht eine besondere Art des gerichtlichen Verfahrens, dessen wesentlichste Bestandteile waren; ein Erlaß der um Rechtshilfe angegangenen Magistratus (Staatsbeamten) und, mangels sofortiger Befolgung, gegenseitige Zusage einer prozessualischen Wettsumme durch die Parteien, woran sich sodann ein gewöhn⸗— licher Civilprozeß über die Frage, wer recht habe, anschließen konnte. Im heutigen Recht ist das Wort J. für das Civilrecht nur noch ein Name, aber man bezeichnet mit demselben noch eine Reihe der aus dem röm. Recht entnommenen Klagen, be— sonders die Besitzklagen. Im kath. Kirchenrecht (dem protestantischen ist es fremd) bedeutet J. Untersagung des Gottesdienstes und gehört zu den kirchlichen Strafen. Dasselbe ist einmal ein Interdictum locale, Einstellung der kirchlichen Thätigkeit für einen bestimmten Bezirk, entweder ein ganzes Land (iuterdictum generale) oder einen Teil desselben (interdictum particulare). Dies J. wurde aber im Mittelalter schon dahin ge— mildert, daß die Spendung der Taufe, der Firmung, des Bußsakraments, des Abendmahls an Kranke und Sterbende, die Lesung einer täglichen stillen Messe u. s. w. nicht dadurch ausgeschlossen sein sollte. Nichtsdestoweniger war es das ganze Mittelalter hindurch eine gefährliche Waffe gegen den Staat, indem durch Verhängung des J. die Leidenschaften des Volks aufgerdgt und die Regierungen zur Nachgiebigkeit der Kirche gegenüber veranlaßt wurden. Es ist gegenwärtig außer Gebrauch ge— kommen; dagegen ist das sog. Interdictum personale, d. h. Ausschließung von den öffentlichen feierlichen Akten des Gottesdienstes und dem kirchlichen Begräbnisse noch im Gebrauch. Dasselbe ist Laien gegenüber eine mildere Art der Exrkommunikation (s. Kirchenbann) und Geistlichen gegenüber (interdictio ingressus in ecclesiam) eine mildere Art der Suspension. nterdizieren (lat.), untersagen, verbieten.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 632Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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