Vorflut heißt der Abfluß des Wassers von einem Grundstück oder auch aus Teichen und Seen uber fremden Boden, sei es in offenen Gräben oder in einer unterirdischen Röhrenleitung. Nach der preuß. Gesetzgebung kann jeder Eigentümer, der eine Entwässerungsanlage machen will, falls dies einen überwiegenden Vorteil für die Landeskultur erzeugt, verlangen, daß ihm gegen vollständige Entschädigung das Servitutsrecht eingeräumt werde, das Wasser in der bezeichneten Weise durch fremde Grundstücke, welche sein Eigentum von einem Wasserlauf oder einem andern Abfahrwege trennen, auf seine Kosten abzuleiten.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 340Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei