Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist im Civilprozeß nach der Deutschen Reichscivilprozeßordnung nur gegen Versäumnis von Notfristen statthaft, und zwar dann, wenn dieselben in einem Naturereignis oder anderm unabwendbaren Zufall ihren Grund hatte; sie wird auch dann erteilt, wenn spätestens am dritten Tage vor Ablauf der Notfrist das zur Wahrung derselben zuzustellende Schriftstück dem Gerichtsvollzieher oder insoweit die Zustellung unter Vermittelung des Dunekenne zulässig, diesem zum Zweck der Ausp lung übergeben ist. Gegen Versäumnis der Einspruchsfrist findet sie auch statt, wenn die Partei von der Zustellung des Versäumnisurteils hohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat. Vgl. Restitution. (S. Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich, S. 210 fg.)