Wechsel oder Wechselbrief (neulat. eambium, frz. lettre de change, engl. bill of exchange, ital. lettera di cambio) ist eine eigentümliche Art entweder der Anweisung oder des Verpflichtungsscheins. Den Schwierigkeiten, welche im Mittelalter für den internationalen Verkehr aus der Mannigfaltigkeit der Münzsysteme und dem von jedem Münzherrn ausgesprochenen Verruf aller fremden Sorten erwuchsen, begegnete namentlich von Italien aus ein hochentwickeltes Wechslergeschäft. An den großen Handelsemporien und Meßplätzen schlugen florentin. und lombard. Wechsler (eampsores, von dem altdeutschen Worte kampen, d. i. kaufen, tauschen) ihre Zahltische auf und tauschten unter Berechnung eines Aufgeldes die Münzen der Zureisenden gegen am Orte gültige um. Sie standen mit den Wechslern anderer Orte in Verbindung, welchen sie die in deren Geschäftsbereich gültigen Sorten zusendeten und dafür ihre dahin gelangten Münzen zurückempfingen. Hier legte sich nun die Abkürzung nahe, daß Zureisende ihre Zahlmittel gar nicht erst in Barem mitbrachten, sondern zu Anfang der Reise einem Wechsler ihres Wohnorts oder des nächsten größern Platzes übergeben hatten, der ihnen dafür einen schriftlichen Auftrag wegen Zahlung der entsprechenden Summe an einen Geschäftsfreund des Bestimmungsortes behändigte. Solche Anweisungen ließen durch ihre später üblich gewordene ausdrückliche Bezeichnung als W. den Anlaß und Zweck des ganzen Vorgangs erkennen. Zur allmählichen Ausdehnung dieses von fern betriebenen Tauschgeschäfts trugen verschiedene Umstände bei, vor allen die in jenen Zeiten allgemeiner Unsicherheit doppelt wichtige Wahrnehmung, daß sich auf solche Weise bedeutende Werte ganz unbemerkt weithin verführen ließen. Hierzu kam der Umstand, daß mittels W. rasch größere Zahlungen Auftabl und dabei dem Leistenden das zeitraubende Aufzählen, dem Empfänger alle die Mühen erspart werden konnten, we 2 das Durchmustern, Wiegen und Probieren der Münzen erforderte. Ankommende Handelsleute pflegten nämlich das Geld für ihre W., wegen der Unsicherheit der Aufbewahrung einer offenen Herberge, nicht sofort zu erheben, sondern sich bloß der Bereitwilligkeit zur Ausführung des Zahlungsauftrags bei dem Wechsler dadurch zu versichern, daß sie von demselben eine schriftliche Annahmebemerkung (Accept) auf den W. setzen ließen. Aber auch nach Beendigung ihrer Einkäufe holten sie später nicht die Münzen ab, sondern überließen dies den Verkäufern, indem sie diesen den acceptierten W. mittels einer kurzen schriftlichen Erklärung auf dessen Rückseite (in dorso, Indossament) in Zahlung gaben, welcher Modus sich im 17. Jsorh einführte. Den Wechslern, welche wegen der gegenseitigen Berechnung auf periodischen Messen zusammenkamen, empfahl sich diese Art des Tauschverkehrs noch durch die Erfahrung, daß sich ihre Guthaben für auftragsmäßige Zahlungen vielfach mittels Gegenrechnung oder Überweisung anderer Forderungen (Scontrieren) aufheben ließen, und daß sie schließlich nur geringer Barbeträge zur völligen Ausgleichung bedurften, damit aber die Kosten von vielfachen großen Geldtransporten ersparten. Dem Verlangen nach einem kurzen und strengen Verfahren zur Sicherung wechselmäßiger Rechte konnten die Konsulate und Gastgerichte, welche das Beste der fremden Geschäftsleute an großen Handelsplätzen wahrnahmen, weiterhin auch die statutarische Gesetzgebung um so leichter entsprechen, als die Thatsache der Einzahlung an dem einen Orte zum Zweck des Empfangs an einem andern urkundlich belegt war und eine widerrechtliche Bereicherung des Verpflichteten, wenn der W. nicht eingelöst wurde, sich ohne weiteres ergeben htte. Dadurch, daß man aber auch andere Forderungen, z. B. aus bloßen Darlehnen, Verkäufen, unter den Schutz der so entwickelten KWechselstrenges zu stellen suchte, that sich der Unterschied * gezogenen und eigenen oder trockenen W. hervor. In erstern, den trassierten W. und Tratten (cambia trassata), fordert der Aussteller (Trassant) einen Dritten (den Bezogenen oder Trassaten) auf, daß er eine bestimmte Summe zu einer bestimmten Zeit an die vom W. namhaft gemachte Person (den Remittenten) zahle. Es treten hier also drei Personen in Mitwirkung, und dieser W. trägt den Charakter einer Anweisung, während bei den eigenen oder Eigenwechseln (cambia propria, frz. billets, engl. promissory notes) der Aussteller bloß einen Gläubiger benennt, welchem er den angegebenen Schuldbetrag erlegen wolle, und dieser W. charakterisiert sich demnach als ein Verpflichtungsschein. Gegen die Gültigkeit der letztern trat anfangs die Geistlichkeit auf (woher die Benennung trockene oder tote, d. h. unwirksame W., cambia sicca, mortua), weil hier die Absicht eines Geldumtausches ersichtlichermaßen bloßer Vorwand war, und weil sich damit bei Darlehnen durch Verschreibung einer größern Summe als der empfangenen die Zinsverbote des kanonischen Rechts umgehen ließen. Eigenwechsel können auch in Trattenform ausgestellt sein, wo dann der Aussteller auf sich selbst zieht (trassiert eigene W.) Wenn bei gezogenen W. der Trassant zunächst nur die schriftliche Zusicherung der Annahme von seiten des Trassaten erlangen, die Benennung des zur Einkassierung be-Peachnet Dritten sich aber noch offen halten will, bezeichnet er sich selbst als Remittenten (Wechsel aneigene Ordre) und macht das Papier erst durch Weiterbegebung mittels Indossaments zur wirklichen Tratte; er kann aber dazu auch für die Bezeichnung jenes Dritten im W. Platz lassen. Mit der fortschreitenden Ausbildung des Verkehrs ward der W., besonders die Tratte, den verschiedenartigsten Geschäftszwecken dienstbar gemacht, sodaß jetzt das Verlangen, eingezahlte Geldbeträge anderwärts in anderer Münze zu erheben, nur unter den vielen sonstigen Anlässen mitzählt, wegen deren es zur Ausstellung eines W. kommt. Es kann damit z. B. die Einhebung von Außenständen bewirkt werden, indem der Schuldner als Trassat die Aufforderung erhält, an den vom trassierenden Gläubiger zum «Remittentene gewählten Auftragnehmer oder Cessionar zu zahlen, oder es lassen sich auf diesem Wege von kurzer Hand Zahlungen machen, desgleichen Kredite gewähren, wie wenn ein Kapitalist Forderungsberechtigte oder Unterstütung Suchende durch W. auf seinen Bankier anweist. Nicht minder häufig ist die Benutzung einer allgemeinen Kreditzusage, oder auch die Bewerbung einer Krediterteilung oder Gefälligkeitszahlungen, ohne daß eine bezügliche Zusicherung im voraus gegeben ist, mittels Trassierens auf den um Intercession Anzugehenden. Wenn freilich der Trassant im ebenerwähnten zweiten Falle außerhalb des Kreises der namhaften Geschäftsleute steht und bei Verweigerung der intercessionsweisen Annahme von seiten des Trassaten für die Wechselsumme nicht selbst aufzukommen vermag, so kann die in der Begebung des Papiers liegende wahrheitswidrige Versicherung, daß der Bezogene für ihn zahlen werde, nach Umständen als strafbarer Betrug erscheinen. Ein ähnlicher, obschon nicht unmittelbar sträflicher Mißbrauch des W. zur unsoliden Beschaffung von Geld liegt vor in dem Hauptfall der sog. Wechselreiterei, durch welche mittellose Geschäftsleute sich gegenseitig auszuhelfen suchen. Der eine (Reiter) zieht hier auf den andern (das Pferd), als ob er eine Forderung zu dem entsprechenden Betrage hätte, empfängt von dem Freunde ein Gefälligkeitsaccept und versilbert den W. bei einem Geldmann im Wege des Disconto (s. d.). Um dann bei dem Herannahen der Verfallzeit dem Bezogenen die Mittel zur Einlösung zu gewähren, acceptiert er wieder einen von demselben auf ihn gezogenen W., und das einmal eineleitete Verfahren geht dann bei jeder Verfallzeit inüber und herüber, wiewohl mit der Anderung ort, daß stets höhere Beträge zur Ausgleichung es immer steigenden Discontobetrags acceptiert werden müssen, bis entweder seltene Glücksfälle die Einlösung aus eigenen Mitteln ermöglichen oder bis das Spiel mit dem beschleunigten Ruin beider endet, oder auch der Wechselreiter trassiert zur Erlangung der Mittel behufs Deckung (Zahlungsleistung an den Bezogenen) seiner ersten Tratte vor deren Verfall einen neuen Wechsel auf den nämlichen oder auf einen andern Trassaten, ohne dessen Gläubiger zu sein. Noch gefährlicher ist die Ausstellung von Kellerwechseln (s. d.). Wechselarrest; soviel wie Wechselmäller.