Zweischneidiges Prämiengeschäft, ein Prämiengeschäft, bei dem der Prämiennehmer sich ver⸗( pflichtet, nach der Wahl des Prämiengebers diesem entweder die Wertpapiere zu liefern, oder sie von ihm zu oder von dem Vertrage ganz abzustehen; durch dieses dritte Wahlrecht unterscheidet sich dasselbe von dem Stellgeschäft (I. d.). weisimmen, s. unter Simme. weistimmig heißt der musikalische Satz, bei welchem die Harmonie eines Tonstücks aus zwei Stimmen besteht. (S. Duett.)
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 974Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei