Stammkapital oder Grundkapital ist das statutenmäßige Vermögen der Aktiengesellschaft, dessen Betrag vollständig von den Gründern übernommen oder durch Zeichnung aufgebracht und von dem mindestens ein Vierteil eingezahlt sein muß, damit die Aktiengesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden kann (Handelsgesetzbuch, Art. 210). Eine Erhöhung des S. kann nur geschehen durch Vermehrung der Aktien, d. h. Ausgabe von neuen, sog. jungen Aktien und nur nach Volleinzahlung des alten S., es bedarf dazu eines Beschlusses der Generalversammlung (Handelsgesetzbuch, Art. 2156). Erhalten die neuen Aktien einen Vorzug vor den alten in dem Dividendenbezug, so heißen sie Prioritätsaktien oder Stammprioritäten. Mit diesen sind nicht zu verwechseln die Prioritätsobligationen, d. h. Schuldscheine auf Inhaber über ein von der Aktiengesellschaft zur Vermehrung ihres Betriebskapitals aufgenommenes Darlehn; dieselben gewähren dem Inhaber Anspruch auf Zinsen, aber nicht auf Dividende. Eine Verminderung, also Herabsetzung des S. ist sehr gefährlich für die Gläubiger der Aktiengesellschaft, weil dasselbe ihre einzige reelle Sicherheit bildet. Deshalb ist dieselbe, soweit sie durch den Erwerb eigener Aktien seitens der Gesellschaft geschehen könnte, absolut verboten (Art. 21⁵⁰0; dagegen ist die Rückzahlung eines Teils des Minimalbetrags (auch scheinbar durch sog. Abstempelung), sowie die Amortisation, d. h. Einziehung einzelner Aktien gegen Zahlung des vollen Nominalbetrags zwar erlaubt, aber nicht nur von einem Beschlusse der Generalversammlung abhängig, sondern auch mit denselben Cautelen zum Schutze der Gläubiger umgeben wie die Auflösung der Aktiengesellschaft (Handelsgesetzbuch, Art. 248, 1154, 243, 245).