FeedKartell oder Cartel
Sport & SpielBrockhaus 1882

Kartell oder Cartel (von frz. carte, ein beschriebenes Papier) bedeutete ursprünglich in den Turnierspielen die Kampfordnung. Jetzt versteht man darunter die Herausforderung zum Zweikampf, in welcher die Ursache der Herausforderung und die Zeit, der Ort und die Art des Zweikampfes angegeben wird. Kartellträger ist derjenige, welcher eine solche Herausforderung überbringt. Unter den Studenten bestehen häufig sog. Kartellverbände. Im Völkerrecht bezeichnet man mit K., auch Kartellkonvention, eine Reihe von Verträgen, welche in die Klasse der reglementarischen fallen und auf den polit. oder sozialen Verkehr unter mehrern Staaten beziehen. Zwischen kriegführenden Staaten kommen solche Verträge vor, z. B. über den Post⸗ und Handels⸗(namentlich See⸗)YVerkehr, über Kennzeichnung und Behandlung der Parlamentäre, über Kuriere und Pässe, über Behandlung der Kriegsgefangenen und deren Auslieferung. In letzterer Hinsicht fand bis zur Zeit der Franzözösischen Revolution in der Regel zwischen allen kriegführenden Mächten K. statt, und es galt ein Hauptmann für sechs, ein Lieutenant für vier und ein Unteroffizier oder Reiter für zwei Mann Fußvolk. Der Überschuß der Gefangenen, welche nicht ausgetauscht werden konnten, wurde durch Geld ieAn Gegenwärtig geschieht aber gewöhnlich die Auslieferung der Gefangenen erst nach Beendigung des Kriegs. K. für Friedenszeiten sind 3. B. die Konventionen über Sicherheits- und Zustizpflege (so über Auslieferung von Landstreichern und flüchtigen Verbrechern, s. Auslieferung), dann über die Regulierung von Hinterlassenschaften (Konvention des Deutschen Reichs mit Rußland vom 8. Dez. 1874), über Zollverhältnisse (insbesondere das Zollkartell zwischen Deutschland und Osterreich-Ungarn vom 23. Mai 1881), sowie über Auslieferung von Militärpflichtigen und Deserteuren. Gerade in letzterer Beziehung wird der Ausdruck K. am häufigsten gebraucht. Während des Bestandes des frühern Deutschen Bundes existierte für sämtliche deutsche Staaten unter sich seit 10. Febr. 1831 ein allgemeiner Vertrag wegen Auslieferung der Deserteure und Militärpflichtigen; nur die eigenen Unterthanen wurden, wenn sie aus nißt, sind unter C aufzusuchen. andern Kriegsdiensten desertierten, nicht ausgelie-le fert. Diese allgemeine Kartellkonvention hat jetzt nach Art. 13 des Prager Prenben vom 23. Aug. 1866 nur noch zwischen Preußen und Ssterreich Geltung. Von polit. Wichtigkeit war seinerzeit besonders der preuß.⸗russ. Kartellvertrag. Derselbe erstreckte sich auf alle aus dem aktiven Dienste der beiderseitigen Armeen Desertierten, auf die aus dem aktiven Dienste unter Vorbehalt ihrer Verpflichtung zu demselben Beurlaubten, auf alle nach den Gesetzen des respektiven Staats, wenn auch erst für die Folge zum Militärdienst Verpflichteten, endlich auf alle wegen Kriminalverbrechen in Untersuchung befindlichen, angeschuldigten oder bezichtigten Indioiduen. Der Vertrag wurde zum ersten mal 29. März 1830 abgeschlossen, dann 20. Mai 1844 und 9. Aug. 1857 auf 12 Jahre erneuert, ist aber nunmehr ohne weitere Erneuerung abgelaufen.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 156Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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