FeedKapitulation
Recht & StaatBrockhaus 1882

Kapitulation, Bezeichnung für sehr verschiedene Arten von Festsetzungen, insbesondere völker- oder staatsrechtlichen Ui aberg in Vertragsform. Der Name kommt wohl daher, daß man die nach den Hauptpunkten sich ergebenden Abschnitte Kapitel nannte. Einen mehr privatrechtlichen Charakter hat der mit K. bezeichnete Vertrag, durch welchen sich ein Soldat freiwillig zur Verlängerung seiner Dienstzeit versteht. (S. Kapitulant.) Als völkerrechtliche Kapitulationen kommen in Betracht: 1) Die vertragsmäßigen Ergebungen von Truppenteilen und festen Plätzen an den Feind. Der Anstoß zur K. kann von jedem der beiden Teile ausgehen und geschieht meistens durch eine schriftliche Proposition von seiten desjenigen, der die Initiative ergriffen hat. Die Unterhandlungen werden durch bevollmächtigte Parlamentäre geführt und die Bedingungen der K. festgestellt, worauf diese von den gegenseitigen Befehlshabern abgeschlossen wird. Die K. ganzer Korps oder Armeen im Feldkriege kommt selten vor und ist fast immer eine Folge begangener Fehler, durch welche die Truppen vom Feinde umringt und abgeschnitten worden sind. Sie können sich dann noch durchschlagen; wenn dies aber unmöglich scheint, bleibt ihnen nichts anderes übrig als zu kapitulieren. Die berühmtesten K. der neuern Kriegsgeschichte im Feldkriege sind die der Sachsen bei Pirna 1757, die des preuß. Korps von Fink bei Maxen 1759, die der preuß. Armee unter Fürst Hohenlohe bei Prenzlau und die ehrenvolle Bluchers bei Lübeck 1807, die eines franz. Korps unter Dupont bei Baylen 1808, die Görgeis bei Vilägos w1849. Im Festungskriege darf ein Kommandant nur dann eine K. eingehen, wenn alle Mittel des Widerstandes erschöpft, weder Munition noch Lebensmittel mehr vorhanden, oder die Festung und Stadt durch das feindliche Bombardement so gelitten haben, daß sie bei einem Sturme nicht mehr zu halten sind. Es können dann aber Umstände eintreten, daß er die Festung und Garnison auf Gnade und Ungnade übergeben muß und keine K. mehr abgeschlossen wird. Bei letzterer erhält er zuweilen freien Abzug der Garnison mit allen kriegerischen Ehren, d. h. mit Waffen und Gepäck und fliegenden Fahnen (wie bei Belfort 1871), gewöhnlich aber muß die Garnison wie bei einer K. im Felde die Waffen strecken und sich kriegsgefangen geben. Einzig in der Kriegsgeschichte stehen die K. von 1870 da, in welchen zugleich Festungen ersten Ranges und ganze Armeen von bedeutender Stärke in die Gewalt der Deutschen gerieten: so die K. von Sedan 1. Sept., herbeigeführt durch die meisterhaften strategischen Operationen Moltkes, wo mit der Festung zugleich Kaiser Napoleon III. und eine Armee von 84000 Mann sich ergaben; die K. von Metz 27. Okt., welche 173000 Mann in Gefangenschaft brachte; endlich die K. von Paris 28. Jan. 1871, nach welcher zunächst die Außenforts übergeben und die ganze in Paris versammelte Streitmacht der Linien-Marine- und Mobilgardetruppen von 200000 Mann kriegsgefangen wurde. 2) Die den einzelnen christl. Nationen seitens nichtchristl. Nationen, besonders im Orient und hier wieder namentlich in den muselman. Staaten (dans les Echelles du Levant und in Afrika), vertragsweise bewilligten, in neuerer Zeit sich immer mühsamer behauptenden Privilegien in Bezug auf Handelsgerichte und konsulare Jurisdiktion. Diese Verträge stammen zum Teil, wie die mit der Pforte, aus dem 16. Jahrh. und bezwecken den Schutz der in der Türkei lebenden betreffenden Staatsangehörigen. Eine wesentliche Modifikation derselben hatte die Eröffnung des neuen internationalen Gerichtshofs in Alexandria 28. Juni 1875 zur Folge. Vgl. Martens, «Das Konsularwesen und die Konsularjurisdiktion im Orient o (deutsch von H. Skerst, Berl. 1874). In staatsrechtlicher, beziehungsweise kirchenrechtlicher Beziehung sind namentlich die Wahlkapitulationen von Bedeutung. Schon im 14. und 15. Jahrh. fingen die Kanoniker und Konventualen in den geistlichen Stiftern Deutschlands an, ihre Wahlen von Bischöfen und Abten von der Bedingung abhängig zu machen, daß der zu Wählende sich zur Befolgung gewisser Regierungsregeln mittels Eides verpflichte. Doch wurden solche Wahlkapitulationen, wenn sie dem Kollegium der Domherren (dem Kapitel) zu viele Freiheiten vorbehielten, von den Päpsten häufig cassiert. Auch den zu erwählenden Päpsten wurden nachweisbar schon früh von den Kardinälen solche K. vorgelegt. In gleicher Weise verlangten die Kurfürsten bei der Kaiserwahl die feierliche Verheißung, daß der zu Wählende die deutsche Reichsverfassung nicht antasten, aus derselben gewisse Machtvollkommenheiten nicht herleiten und die Vorrechte der Reichsstände nicht verkümmern werde. Sieht man von viel ältern verwandten Erscheinungen, sog. Privatwahlkapitulationen, wie z. B. der zwischen dem Erzbischof Siegfried von Köln und dem Grafen Adolf von Nassau vom 26. April 1292, ab, so findet sich der Name akaiserliche Wahlkapitulationo rmißt, sind unter C aufzusuchen. 6* (capitulatio caesarea) und das Institut als ein an2 sich reichsrechtlich begründetes zuerst 1519. bei der f Wahl Karls V., wo man vorzüglich etwaige Versuche dieses mächtigen Fürsten, seine span. Sou-1 veränetätsbegriffe auch in Deutschland geltend zu machen, ein für allemal ausschließen wollte. Seitdem wurden jedem deutschen Kaiser solche Wahlkapitulationen vorgelegt, die er förmlich beschwören [ mußte. Die alleinige Abfassung derselben durch die Kurfürsten erregte bei den übrigen Reichsständen große Bedenken, da jene durch weitere Zusätze die kaiserl. Gewalt immer mehr verringern, hierdurch das Reichsstaatsrecht eigenmächtig abändern und ihre Macht auf Kosten der r Stände vergrößern konnten. Zur Beilegung der daraus hervorgegangenen Streitigkeiten ward 1648 im Westfälischen Frieden die Abfassung einer feststehenden (beständigen), jedesmal im Namen sämtlicher Reichsstände vorzulegenden Wahlkapitulation zugesagt. Die Erfüllung dieser Zusage wurde indes dadurch hingehalten, daß die Kurfürsten immer noch das Recht, nach Bedarf neue Zusätze zu bedingen (jus adcapitulandi), für sich gewahrt wissen wollten und hiermit auf Widerspruch stießen. Endlich kam] doch noch 1711 ein Entwurf zu Stande, der gleich bei der Wahl Karls VI. und von da an bei allen weitern Fällen bis zur Wahl Franz' II. 1792 zur Verwendung gelangte. Die Zusatzfrage war seitdem dahin ausgeglichen, daß die Kurfürsten bei jeder neuen Wahl zwar weiter kapitulieren, damit aber weder an den Rechten der übrigen Stände noch an der mit Übereinstimmung aller errichteten Wahlkapitulation und an den andern Reichsgesetzen etwas ändern dürften. Wie sehr die Wahlkapitulation als eine von den Wirkungen der vorhandenen und als eine Mitursache der fortgesetzten polit. Zersplitterung und Zerfahrenheit des weiland Deutschen Reichs erscheint, so muß man sie doch, der Sache nach, als ein bei jedem Wahlreich unvermeidliches Institut erkennen, in welchem auch eine vollkommen berechtigte und ewige Idee, die des Schutzes des Ealtrnd Rechts gegen Übermacht und Herrscherwillkür oder der Rechtskontinuität, zu einigem Ausdruck gelangte.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 83Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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