Kirchdrauf (magyar. Szepes-Väralja), Stadt in Ungarn, Komitat Zips, 13 km östlich von Leutschau, Station (Wallendorf-K., km vom Orte) der Kaschau-Oderberger Bahn, ist Sitz eines kath. Bischofs und eines Bezirksgerichts, hat eine sehenswerte Domkirche St. Martin (13.—15. Jahrh.) mit interessanten Wandgemälden aus dem Anfang des 14. Jahrh. und zählt 3256 E., Deutsche und Slowaken, welche blühende Flachskultur treiben. In der Nähe auf steilem Berge die Ruinen des mißt, sind unter C aufzusuchen. Zipserhauses, der einstigen ansehnlichen Schutzfeste des Zipser Landes. Kirche. Das mit dem Christentum so ziemlich zu allen german. Völkern (mit Ausnahme der Goten) gekommene Wort K. scheint ursprünglich Übersetzung des griech. Wortes ρννE zu sein, wird aber allgemein für das aus dem Griechischen ins Lateinische übergegangene νννπναπια, ecclesia, gebraucht. Nach dem ursprünglichen neutestamentlichen Sprachgebrauche ist ecclesia soviel als christl. Gemeinde und kam zuerst, wie es scheint, in heidenchristl. Kreisen an die Stelle des bei den Juden üblichen Wortes Synagoge (οννονν, d. h. Versammlung). — den echten Briefen des Paulus wird unter diesem Namen meistens nur die Einzelgemeinde verstanden, daher für die Gesamtheit mehrerer Gemeinden der Plural ecclesiae steht. Das Wort bezeichnet zunächst die Versammlung der an einem Orte befindlichen Gläubigen zum gemeinsamen Gottesdienste, dann aber diese Gläubigen selbst als eine geistige Einheit. Es lag nahe, denselben Ausdruck auf die Gesamtheit aller Christen überhaupt anzuwenden, sofern dieselben alle zusammen im Glauben an Jesus den Christ sich einig wußten. Jesus selbst wollte keine Kircher Bechs sondern nur die Ankunft des agöttlichen Reichso, unter welchem er das zu einer umfassenden sittlich-religiösen Menschengemeinschaft vergeistigte Messiasreich verstand, und die Bedingungen zum Eintritt in dasselbe verkündigen. Eine neue Bedeutung erhielt das Wort ecclesia durch die bildliche Vorstellung der Gemeinschaft der Gläubigen als eines Leibes, von welchem Christus das Haupt (oder nach andern Vorstellungen die Seele) sei. Der paulinische Verfasser des Kolosserbriefs, welcher Shöpiun als das Haupt der gesamten geistigen öpfung betrachtet, bezeichnet mit dem Worte einen übernatürlichen, die überirdische und irdische Welt umfassenden Organismus, welcher in Christus sein Haupt, seine Glieder aber an allen läubigen Geistern im Himmel und auf Erden hat. Insgemtein aber verstand man unter dem Worte eben nur die irdische Erscheinung dieses übernatürlichen Organismus, welche als äußere, angeblich von Christus selbst gestiftete, von den Aposteln und ihren Nachfolgern, den Bischöfen, regierte, mit wunderbaren Kräften aus der übersinnlichen Welt, mit dem Schatze der reinen Lehrüberlieferung und allerlei richterlichen Befugnissen über ihre Angehörigen ausgestattete Heilsanstalt bestimmt sei, diejenigen, welche ihren Ordnungen sich gläubig unterwerfen, aus dem «Reiche der Welto ins Himmelreich hinüberzuretten. Streitigkeiten über die echt apostolische Lehrüberlieferung hatten schon zu Anfang des 3. Jahrh. die Idee der katholischen K. (s. Katholizismus) erzeugt, als deren Träger die Bischöfe erschienen, denen die unverfälschte Apostellehre zur Obhut vertraut sei. So galten die Bischöfe als die eigentlichen Repräsentanten der K. überhaupt, welche, mit dem Geiste Gottes und göttlicher Vollmacht begabt, die Gemeinden regierten. Wie der Ursprung und die Regierungsgewalt, so galten auch die Ordnungen der K., insbesondere ihre Lehre und ihre Gnadenmittel, für unmittelbar göttlich, also unsehlbar. Das, was die K. zusammenhielt, war hiernach nicht der persönliche Glaube oder die subjektive Frömmigkeit ihrer einzelnen Glieder, sondern ihre übernatürlich gestifteten Ordnungen, denen die einzelnen unbedingt sich unterwerfen sollten. Seine vollkommene Ausbildung hat dieser, den Grundzügen nach bereits im 3. Jahrh. fertige Kirchenberiff erst im Mittelalter erhalten. Unter dem apste, dem Stellvertreter Christi als sichtbarem Oberhaupt, mit unfehlbarer Lehre und wunderbaren Gnadenmitteln begabt, erschien die K. als die unmittelbar gegenwärtige Erscheinung der überirdischen Ordnung Gottes auf Erden, welche bestimmt sei, das irdische Menschenleben nach allen seinen Beziehungen hin ebenso zu beherrschen, wie dem Geiste die Herrschaft über das Fleisch gebührt. Der Begriff eines übernatürlichen göttlichen Organismus wurde sonach unmittelbar auf die äußere, hierarchische Organisation der K. als päpstl. Universalmonarchie übertragen. Aber freilich zeigte sich immer mehr, daß die geschichtliche Erscheinung der K. ihrer Idee sehr wenig entsprach. Wie die K. thatsachlich sich darstellte, war sie eine menschliche Gemeinschaft neben andern, denselben Gesetzen des Werdens und der Entwickelung, dem Irrtume und der Verderbnis gerade so unterworfen wie alles Menschliche überhaupt. Die von der bisherigen Anschauung der K. beigelegten Prädikate der Einheit, Allgemeinheit (oder Katholizität), Apostolizität und Heiligkeit trafen, auf ihre geschichtliche Erscheinung angewendet, nicht zu, teils wegen ihrer innern Spaltung in mehrere Teilkirchen, teils wegen der immer deutlicher erkannten Abweichungen von der apostol. Urgestalt, welche die Entwickelung vieler Jahrhunderte herbeigeführt hatte, teils und vornehmlich aber wegen des immer greller hervortretenden Widerspruchs zwischen Idee und Wirklichkeit. So führte denn die Reformation des 16. Jahrh. zu einer wesentlichen Umgestaltung des bisherigen Kirchenbegriffs. Nachdem schon Wieliffe und Huß, im Gegensatze zu der verderbten Papstkirche, die wahre K. Christi als die Gemeinschaft der zur ewigen Seligkeit Prädestinierten bezeichnet hatten, unterschied die Reformation den religiösen Begriff der K. als Gemeinschaft der Heiligeno aufs schärfste von der K. als äußerer, juridisch-polit. Gemeinschaft. Luther unterschied an der äußern K. eine sichtbare und eine unsichtbare Seite, eine leibliche, äußerliche und eine geistliche, innerliche Christenheit. Letztere ist ihm die durch das Walten des Geistes Gottes in Wort und Sakrament gesammelte Gemeinde der Gläubigen. Demgemäß bestimmte die Augsburgische Konfession (Art. 7) den religiösen Begriff der K. als edie Versammlung aller Gläubigen, bei welchen das Evangelium rein gepredigt und die heil. Sakramente laut des Evangelii gereicht werdendo. Zwingli brachte für den Unterschied jener äußern und innern K. den Ausdruck esichtbare und aunsichtbarer K. auf, jene ist die Gesamtheit aller Getauften, diese die Gesamtheit aller Gläubigen. Diese Unterscheidung ward allmählich herrschend in der prot. Theologie. Dieselbe machte daher den subjektiven Glauben der Einzelnen oder ihre persönliche Zugehörigkeit zu Christus als das alleinige Merkmal ihrer Zugehörigkeit zur wahren K. geltend, die nunmehr als eine rein geistige, keineswegs an diese oder jene äußere Kirchengestalt, sondern nur überhaupt an das Evangelium von Christus gebundene Gemeinschaft beschrieben wurde. Ihr gegenüber erschien die äußere Kirchenanstalt als die unvollkommene, menschliche Verwirklichung der wahren unsichtbaren K., als eine irrtumsfähige, von mißt, sind unter C aufzusuchen. Verderbnissen aller Art verunreinigte äußere Gemeinschaft, in der wahrhaft Gläubige oder Glieder der unsichtbaren K. und Ungläubige oder „Heuchlerv durcheinander gemischt seien. Andererseits suhr man aber doch fort, die Zugehörigkeit der Einzelnen zur unsichtbaren K. von der Zugehörigkeit der äußern auf Christi Wort und Sakrament gegründeten Gemeinschaft abhängig zu machen, und als Bedingung der Zugehörigkeit zur unsichtbaren K. die Zugehörigkeit zu irgend einer sichtbaren Teillirche zu fordern. Namentlich im Luthertum gewann die Ansicht allmählich wieder die Oberhand, daß das die K. zusammenhaltende geistige Band nicht sowohl der persönliche Heilsglaube der Einzelnen als die objektive, in Wort und Sakrament wirksame übernatürliche göttliche Gnade sei, wogegen die Reformierten dieses „Objektives in die ewige göttliche Erwählung des Individuums setzten, zu deren geschichtlicher Verwirklichung Wort und Sakrament ebenso wie die äußere Kirchengemeinschaft nur das unentbehrliche Mittel sei. Das Neuluthertum näherte sich auch in der Lehre von der K. dem Katholizismus, indem es die K. einsach als Gesamtheit der Getauften definierte und die unsichtbare und sichtbare K. unterschied, wogegen die persönliche Gläubigkeit der Einzelnen hinter die äußere übernatürliche Heilsvermittelung zurücktrat. Inzwischen hatte man seit dem Aufklärungszeitalter begonnen, nicht bloß an der geschichtlichen Entwickelung, sondern auch schon an der Entstehung der K. die menschliche Seite hervorzuheben. Der Rationalismus wollte von einer übernatürlichen Veranstaltung Gottes zum Heile der Menschen ebenso wenig hören als von einer unfehlbaren Lehre, sei es auch die der Bibel, und von wunderbaren Gnadenmitteln. Während er aber gegen diese Vorstellungen eine im wesentlichen siegreiche Kritik richtete, betrachtete er die K., gemäß seinem Begriffe von der Religion als äußerm Hilfsmittel zur Moral, nur als eine zu rein moralischen Zwecken gegründete Lehr⸗ und Besserungsanstalt, an der daher alles, was nicht rein moralische Bedeutung hatte, als nur vorübergehend notwendige Zuthat immer mehr zu beseitigen sei. Die Beziehung auf ajene Welto hielt jedoch auch der Rationalismus fest, indem er die moralischen Zwecke, welche die K. verfolge, erst im Jenseits wirklich erreicht werden ließ. Dem gegenüber fand Schleiermacher in der K. die Gemeinschaft des von dem urbildlichen Christus ausgehenden vollkommenen religiösen Lebens, in welcher die geistigen Resultate dieser Lebensmacht in ihrem innern Zusammenhange das Unsichtbare, die äußere Erscheinung der Wirkungen Christi dagegen das Sichtbare seien. Infolge dessen ward es in der helten Gehente logie vielfach Lenauern. d. im direkten Gegensatze zu den Neulutheranern, die K. wieder als Gemeinschaft der Gläubigen, d. h. als Gemeinde zu betrachten. Erschien dieselbe hiernach doch wieder als bloße Summe der gläubigen, wenn auch durch ein Ideelles zusammengehaltenen Personen, so machte Hegels Schule, besonders Marheineke geltend, daß sie keine «Gesellschafto, sondern Gemeinschaftv sei, d. h. nicht durch zufälliges Zusammentreten gleichgestimmter Individuen, sondern durch die organisierende Macht einer objektiven Idee, des «Reiches Gottes v, begründet sei. Daher unterscheidet auch die neuere spekulative Theologie die Idee der K. von ihrer äußern geschichtlichen Erscheinung. Noch bestimmter wird man indessen zwischen dem dogmatischen und dem ethisch-sozialen Kirchenbegriff unterscheiden müssen. Für den christl. Glauben ist die K. allerdings immer ein objektiver, übersinnlicher Organismus vermöge des durch die kirchlichen Gnadenmittel sich wirksam erweisenden Geistes Christi, welcher immer aufs neue „Gemeinschaft der Gläubigeno oder ein vom Geiste Christi erfülltes religiös-sittliches Gesamtleben erzeugt. Nur ist sie dies nicht im Sinne des Supernaturalismus als eine wunderbare, aus einer übermenschlichen Region in die Menschheit herabgesenkte und aus der Menschheit wenige oder viele in eine überirdische Welt emporziehende Rettungsanstalt, wohl aber sofern der her Gemeingeist, wie derselbe geschichtlich durch Christus und durch das Evangelium von Christus bestimmt ist, sich als ein Gemeinschaft stiftendes und Gemeinschaft erhaltendes Prinzip erweist, welches über den einzelnen Personen steht und sie zu einem geistigen Ganzen zusammenhält. Im sittlich-sozialen Sinne dagegen ist die K. eine sittliche Gemeinschaftsform, wie ader Staato, edas Volko, adie Families, welche nicht willkürlich von dem Menschen gemacht ist, sondern vermöge einer dem Menschengeiste innewohnenden allgemeinen Rotwendigkeit sich verwirklicht. Im Unterschiede vom Staate als der Organisation des sittlichen Lebens eines bestimmten, durch Natur und Geschichte gegen andere abgegrenzten Volks, ist die K. die Organisation des religiösen Gesamtlebens, welches der Pflege und Fortpflanzung des christl. Glaubens dient. Ihrer religiösen Idee nach auf keinen bestimmten Staat und auf keine bestimmte Nationalität beschränkt, ist sie doch als äußerlich organisiertes Gesamtleben einerseits nur durch die geschichtlichen Unterschiede der verschiedenen Religionsformen, andererseits durch die Organisation des sittlichen Lebens im Staate begrenzt. Als Gesamtheit der zur religiösen Gemeinschaft durch gemeinsame äußere Ordnungen vereinigten Personen ist sie die Gemeinde, welche je nach ihrem äußern Umfange als Ortsgemeinde, Landesgemeinde und Gesamtgemeinde erscheint. Als geschichtlich-sittliche Gemeinschaft ist die K. niemals etwas fertig Vollendetes und unfehlbar Vollkommenes, sondern unterliegt dem Gesetze geschichtlicher Entwickelung vom Unvollkommenern zum Vollkommenern, und zwar in allen ihren Lebensbeziehungen und äußern Ordnungen. Eine solche Organisation des religiösen Lebens als solche ist geschichtlich überhaupt erst im Christentum hervorgetreten, während in der vorchristl. Zeit Kirchliches und Staatliches unmittelbar zusammenfielen. Die Entstehung einzelner Teilkirchen, wie der römischkatholischen, der griechisch-orientalischen, der evanlutherischen und evangelisch-reformierten, ist durch die innern Gegensätze veranlaßt gewesen, in welche das christl.⸗religiöse Leben geschichtlich auseinanderging. Diese Spaltungen werden so lange auch äußerlich fortbestehen, bis die Entwickelung des christl. Geistes jene innern Gegensätze selbst überwunden und eine ben w Form des christl. Be⸗ „wußtseins gefunden haben wird, in welche die bisherigen Formen Ihtitt Gei bestimmt sind. Als die von Christi Geist erfüllte religiöse Gemeinschaft ist die K. noch nicht das Christentum t.selbst, welches ebensowohl ein sittliches als ein religiöses Prinzip ist, sondern nur die der Verwirklichung der christl. Idee als solcher dienstbare rmißt, sind unter C aufzusuchen. Gemeinschaft. Die äußere Teilnahme, die jemand für die christlichen K. zeigt, ist daher an und für sich kein sicherer Maßstab seiner Christlichkeit überhaupt, wie denn der thatsächliche Widerspruch zwischen der Idee der K. und ihrer geschichtlichen Darstellung zeitweilig so grell werden kann, daß gerade christlich ernstere Gemüter von der K. sich zurückziehen. Aber auch die denkbar vollkommenste K. wäre nicht die vollendete sittliche Menschengemeinschaft selbst, sondern nur eine äußere Gemeinschaft neben andern, welche nur durch die vollkommene Pflege des religiösen Lebens als der tiefsten Wurzel aller Sittlichkeit alle andern sittlichen Gemeinschaftskreise fortwährend mit dem rechten religiös-sittlichen Geiste zu erfüllen und in demselben zu erhalten bestimmt ist. Andererseits kann eben darum die K. als spezifisch religiöse Gemeinschaft niemals entbehrt werden. Sofern die K. aber trotz ihrer, über die Grenzen eines bestimmten Staatslebens hinausgehenden, allgemein menschlichen Bestimmung als äußere Gemeinschaft im Staate existiert, muß sie zu diesem auch in ein äußeres Verhältnis treten. Was die geschichtliche Entwickelung des Verhältnisses zwischen Staat und K. betrifft, so wurde die letztere anfangs von der Staatsgewalt bald verfolgt, bald ignoriert, seit Konstantin d. Gr. aber im achristl. Staates selbst zur Staatsanstalt erhoben. Wie die äußere kirchliche Ordnung seitdem von der weltlichen Gewalt unter Zuziehung der Bischöfe als geistlicher Obern geregelt wurde, so handhabte man auch die kirchlichen Dogmen als Staatsgesetze. Im Mittelalter bildete sich allmählich ein Übergewicht der geistlichen über die weltliche Gewalt, und die K. stellte sich selbst als Universalmonarchie dar, der alle weltliche Staatsordnung nur dienstbar sei. Als danach im 16. Jahrh. die polit. Interessen von den kirchlichen sich emancipiert hatten, geriet im Protestantismus die K. wieder in strenge Abhängigkeit von der Staatsgewalt, wogegen die katholische K. vermöge ihrer festen äußern Organisation sich der staatlichen Eingriffe meist glücklich erwehrte. Allmählich begann man innere und äußere Angelegenheiten der K. zu scheiden und letztere, auch in kath. Ländern, dem staatlichen Oberaufsichts- und Majestätsrechte zu unterwerfen, während man erstere, soweit sie nicht in die bürgerliche Ordnung störend eingriffen, der kirchlichen Gemeinschaft zur selbständigen Regelung überlassen wollte. Doch ist die Trennung von innern und äußern Angelegenheiten praktisch sehr schwierig, daher auch das Verhältnis von K. und Staat noch gegenwärtig in verschiedenen Ländern ein sehr verschiedenes. (S. Kirchengewalt.) An und für sich bedarf die K. zu ihrem Bestande nur edes Wortes und Sakramentesv oder der ordnungsmäßigen Darbietung und Darstellung des Evangeliums, keineswegs aber einer von den staatlichen Ordnungen getrennten äußern Organisation. Im Gegenteil führt erfahrungsgemäß das Dringen auf eine selbständige, juridisch-polit. Verfassung der K. zur Aufrichtung eines Staats im Staate, der durch seine theokratischen Ansprüche notwendig zu Konflikten mit den staatlichen Gewalten führt. Insbesondere ist dies bei der katholischen K. mit ihrer über die Grenzen der einzelnen Stagten hinausreichenden monarchisch-hierarchischen Verfassung der Fall. Ihr gegenüber wird sich auch der moderne Kulturstaat immer wieder genötigt sehen, die Grenzen zwischen den Käußerno» und den einnern » kirchlichen Angelegenheiten durch die polit. Gesetzgebung zu bestimmen. Da aber die katholische K. auch ihre Verfassung selbst auf gött— „liche Autorität zurückführt, so sind zwischen ihr und dem Staate Konflikte, wie sie neuerdings wieder in Deutschland, besonders in Preußen, sowie in der Schweiz, aber auch, wenn auch in geringerer Schärfe, anderwärts ausgebrochen sind, unvermeidlich. Leichter ist das Verhältnis des Staats zur „evangelischen K., die niemals als eine über die „staatlichen Grenzen hinausgehende jurist.⸗polit. Organisation existiert hat, zu regeln. Die Gegenwart drängt überall zur Durchführung des sog. Gemeindeprinzips. Aber so notwendig und berechtigt Nauch die Forderung ist, der freien Entwickelung des religiösen Lebens, zumal in den Einzelgemeinden, Raum zu gewähren, so bedenklich ist doch namentlich in größern Staaten das moderne Experiment mit sog. liberalen Kirchenverfassungen, selbst⸗ „ständigen Kirchenbehörden, Landes⸗, Provinzial- und Kreissynoden. Diese Institutionen haben bisher immer nur zur Krästigung eines einseitigen kirchlichen Parteiregiments geführt, welches für die ffreie religiöse Entwickelung ebenso wie für die vom Staate zu pflegenden Kulturgüter verderblich ist. liberdies droht auf diesem Wege der fortschreitende Zerfall der Volkskirchen in lauter kleine einander gegenseitig befehdende Sekten. Jedenfalls ist bei der engen Berührung kirchlicher und staatlicher Interessen eine vollständige Trennung von K. und Staat weder möglich noch wünschenswert. (S. Kirchenverfassung.) über die Kirche als Bauwerk vgl. den Artikel Baustile, Bd. II, S. 603 fg. nebst den dazu gehörigen Tafeln V, VI, VII, VIII, XI.