Klöster (Claustra, d. i. verschlossene Orte) heißen die Gebäude, in welchen Mönche oder Nonnen gemeinsam und nach gewissen Statuten (Regeln)/ leben. Die Mönche oder Nonnen, welche einerlei Regeln und Observanzen befolgen, bilden einen Klosterorden. Die K. umfassen meist mehrere, ziemlich weitläufige Gebäude mit einer Kirche, einen meist ansehnlichen Hofraum und Garten, sind mit einer Mauer umgeben und nur mit einem Eingang versehen, durch den jeder, der kommt oder geht, schreiten muß. Die Gänge in den K. sind im Bogen gebaut, und namentlich führt der größere Gang zur ebenen Erde den Namen Kreuzgang. In dem untern Teile des Klosters, dicht in der Nähe des Eingangs, ist das sog. Sprachzimmer. Außer andern Räumlichkeiten findet man hier das Refektorium, ein großes, zum Essen bestimmtes Zimmer, welches aber meist auch zur Versammlung der Klosterglieder (Konvent oder Kapitel) dient. Im obern Stockwerke befinden sich die Zellen, kleine schmale Zimmer, an deren Eingange ein kleiner Weihkessel befestigt ist. Sie sind ohne allen Zierrat, haben nur ein Fenster nach dem Klosterhofe oder Garten, die nötigsten Hausgeräte mit einem Bett. Nur die höher graduierten Personen haben ein geräumiges Zimmer. Von den Zellen aus führt gewöhnlich ein langer schmaler Gang auf das Chor der Kirche. Der Klostergarten dient meist auch zur Begräbnisstätte der Klosterglieder. Die nächste unmittelbare Aufsicht über ein Kloster wird durch einen entweder vom Kapitel oder vom Bischofe dazu bestimmten Vorgesetzten geführt, der Abt (Abtissin), Prior (Priorin), Propst (Pröpstin, Domina), Superior, Rektor, Guardian heißt. Die höhere Instanz bilden die Kapitel. Die K. einer ganzen Diöcese stehen unter dem Bischofe, viele aber, die sich von der bischöfl. Gerichtsbarkeit und Aufsicht zu befreien wußten, stehen unter dem Ordensgeneral, der dem päpstl. Stuhle verantwortlich ist (eximierte Klöster), auch Visitatoren als Stellvertreter ernennen kann. Die Geschäfte für die Klosterverwaltung sind unter dazu geeignete Klosterglieder verteilt Klosteroffizialen). Dahin gehören der Pförtner, Okonom, Bibliothekar, Lektor, Kellermeister, Cirkator (Aufseher über die Arbeits- und Schlafsäle), Novizenmeister. Die Klosterglieder, welche die Klostergelübde (s. d.) abgelegt haben, heißen Professen, diejenigen, welche erst noch die Probezeit (meist ein Jahr) zu bestehen haben, Novizen. Unter sich begrüßen sich die Mönche mit dem Ausdrucke Bruder (Frater), die Nonnen mit Schwester (Soror); ein Mönch, der die Priesterweihe erhalten hat, heißt Vater (Pater). Der Priester, welcher als Geistlicher in einem Kloster funktioniert, heißt der Klostergeistliche. Die K. haben ihren Ursprung in dem einsamen ascetischen Leben der christl. Anachoreten (s. d.), welche selbst wieder ihre Vorbilder an heidnischen Asceten gehabt zu haben scheinen. Die ersten K. entstanden im 4. Jahrh. durch gemeinsame Ansiedelungen solcher Anachoreten oder Eremiten in den Wüsten Oberägyptens. Als Vater des Mönchtums gilt der heil. Antonius (s. d.), welcher schon um 305 eine Anzahl Einsiedler gesammelt haben soll, die ihre Hütten nebeneinander bauten und ihre Andachtsübungen gemeinschaftlich hielten. Die erste Klosterregel stammt von Pachomius, einem angeblichen Schüler des heil. Antonius, welcher um 340 auf Tabenna, einer Nilinsel in Oberthebais, eine förmliche Mönchskolonie anlegte. Die Bestimmungen dieser von Pachomius entworfenen Ordnung gemeinsamen Lebens geben freilich kein sehr erbauliches Bild von den geistigen und sittlichen Zuständen dieser ältesten Klosterbrüder. Die Niederlassung bestand in mehrern Häusern in geringer Entfernung voneinander, in deren jedem eine Anzahl Mönche (monachi, d. i. einsam Lebende) in Zellen beisammen wohnte und unter einem Vorsteher stand. Jedes Haus machte ein Priorat aus; die Priorate bildeten zusammen ein Cönobium oder Monasterium und wurden von einem Vorsteher, dem Abbas, d. h. Vater, der auch Hegumen oder Archimandrit hieß, regiert. Anfangs wurde das Klosterleben nur von Männern frei erwählt, doch hatte schon Pachomius auch Frauenklöster gestiftet. Der anfangs doch wenig gerechtfertigte Ruf höherer Heiligkeit des klösterlichen Lebens lockte bald auch anderwärts, wie in Palästina, Syrien und Armenien zur Nachfolge. Einen ernstern religiösen Geist hat erst der heil. Basilius (s. d.) um 375 in das klösterliche Leben eingeführt. Seine Klosterregel wird jetzt noch in den griechischen K. von den Nestorianern, Melchiten, Georgianischen Religiosen und Religiosinnen und von den armen. Mönchen und Nonnen befolgt. Doch gab es im 4. und 5. Jahrh. noch keine eigentlichen Klostergelübde und feierlichen Professionen. Dem Abendlande wurde das Klosterleben erst durch Ambrosius und durch die romanhaften Schilderungen des Hieronymus und Rufinus empfohlen. Ambrosius soll ein Kloster bei Mailand gegründet haben; bald darauf entstanden Mönchs⸗ und Nonnenklöster in Rom, auf den Inseln an der Westküste von Italien und an der Küste von Dalmatien. Martinus, Bischof von Tours, gründete zuerst ein Kloster in Frankreich. Augustin gründete klösterliche Vereine von Klerikern in Afrika, ein anderer Augustin (zur Zeit Gregors d. Gr.) verbreitete sie nach England, Patrick nach Irland, Bonifacius in Deutschland. Eine neue Epoche begann für das Klosterleben im 6. Jahrh. durch Benedikt (s. d.) von Nursia. Seiner zweckmäßigen Regel, die zuerst in dem von ihm 529 erbauten Kloster zu Monte-Casino bei Neapel und nachher neben Augustins Regeln in sehr vielen K. des Abendlandes eingeführt wurde, ist es vornehmlich zuzuschreiben, daß die K. Wohnsitze der Frömmigkeit, des Fleißes, der Mäßigkeit, namentlich aber durch Aufbewahrung und Vervielfältigung der litterarischen Schätze des klassischen und kirchlichen Altertums, durch Jugenderziehung (Klosterschulen, f. d.) und Pflege der Wissenschaften und Künste Pflanzstätten der mittelalterlichen Kultur geworden sind. Auch um den Anbau des Bodens und um die Bekehrung der german. und slaw. Völkerschaften haben sie sich große Verdienste erworben. Seit dem 10. Jahrh. nahmen die Mönche, welche als ein nißt, sind unter E aufzusuchen. besonderer geistlicher Stand (religiosi) betrachtet wurden,‚, Im Laienbrüder (tratres conversi) zur Verrichtung niederer Dienste, namentlich aber zur Ausübung der verschiedenen Handwerke, in ihre Mauern auf. Zur Förderung dieser ihrer gemeinnützigen Thätigkeit wurden die K. mit Privilegien aller Art ausgestattet. Je mehr aber ihr Reichtum und Ansehen wuchs, desto rascher gerieten sie in Verfall. Durch die unter den fränk. Königen eingerissene Gewohnheit, K. wegen ihrer Pfründen an Grafen und Herren zu verschenken, kamen sie unter die Aufsicht von Laien⸗ oder Kommendaturäbten (s. Abt), welche, nur auf den Genuß der Einkünfte bedacht, nichts zur Aufrechthaltung der Zucht thun mochten. überdies wurden die K. von den Bischöfen beraubt, gedrückt oder doch wegen der ihnen zugestandenen Freiheiten und Exemtionen sich selbst überlassen. So kam es, daß allmählich Müßiggang, Schwelgerei und alle Laster der Welt in ihre Mauern einschlichen. Das von Chrodegang, Bischof von Metz (im 8. Jahrh.), eingeführte kanonische Leben (monasteéria canonicorum) suchte diesem Verfalle vorzubeugen, und von den durch Karl d. Gr. zur bessern Bildung der Geistlichkeit gestifteten Klosterschulen wußten einige den Ruhm ihrer Gemeinnützigkeit auch im 9. und 10. Jahrh. zu behaupten. Dem allgemein empfundenen Bedürfnisse einer Reform suchte zuerst das Kloster zu Cluny (s. d.) in Burgund abzuhelfen, das 910 nach der fast vergessenen Regel Benedikts eingerichtet wurde und diese noch durch strengere Zusätze verschärfte. Viele K. in Frankreich, Spanien, Italien und Deutschland ließen sich nach diesem Muster reformieren; andere, wie die Kongregation von Citeaux, gaben der Regel Benedikts eine neue Gestalt und stifteten im 11. und 12. Jahrh. mehrere Orden mit Filialklöstern. Mit dem Rufe der wiederhergestellten Heiligkeit hoben sich die K. von neuem. Während der Kreuzzüge vermehrten sie ihren Reichtum ungemein, indem viele Kreuzfahrer ihnen ihre Güter verpfändeten oder, falls sie nicht zurückkehrten, ganz überließen. Auch das Vorrecht der Unverletzlichkeit, das die öffentliche Meinung den K. in den Privatfehden des Mittelalters zugestand, brachte viel Privateigentum, das man bei dem rohen Zustande der Justiz und Polizei nicht besser sicherstellen zu können glaubte, unter ihren Schutz und in ihre Gewalt. Zur Zeit der Reformation mußte sich die Zahl der K. beträchtlich mindern; die prot. Fürsten zogen die Güter der verlassenen K. zu ihrem Fiskus oder verwendeten sie zur Gründung öffentlicher Bildungsanstalten, zu Pfründen angesehener Geistlicher, auch wohl zur Versorgung adeliger Fräulein. In den kath. Ländern erhielten die K. ihre Verfassung bis ins 18. Jahrh., sanken aber unter dem Einuß eines neuen Zeitgeistes immer mehr in der Meinung des Volks. Kaiser Joseph II. hob 1781 die K. einiger Orden ganz auf und schränkte die, welche er bestehen ließ, auf eine bestimmte Zahl von Religiosen ein. In Frankreich wurde 2. Nov. 1789 die Abschaffung aller Orden und K. dekretiert, welchem Beispiele die dem franz. Reiche einverleibten oder unter seiner Schutzherrschaft stehenden Länder folgten. Eine günstigere Zeit für die K. begann mit der Restauration. Kaum war Pius VII. in Rom wieder eingezogen, als er die in Italien während der franz. Herrschaft aufgehobenen K. wiederherstellte. Durch Konkordate mit Frankreich, Nea-Conversations-Lexikon. 13. Aufl. X. pel und Bayern sicherte er das Fortbestehen der in diesen Ländern noch erhaltenen und die teilweise Wiederherstellung der aufgehobenen K. Bald nahmen die Zahl der K. und ihre Insassen in Osterreich, Frankreich, Portugal, Spanien und Italien von neuem zu. Ein harter Schlag traf die K. in Portugal, wo sie durch das Dekret Dom Pedros vom 28. Mai 1834, und in Spanien, wo sie durch das Dekret vom 9. Mai 1837 aufgehoben wurden. Doch wurden diese Aufhebungsdekrete bald wieder rückgängig gemacht; namentlich seit dem Reaktionsjahre 1850 vermehrten sich die klösterlichen Niederlassungen überall in erstaunlichem Maße, in Osterreich namentlich seit dem Konkordat von 1855, vor allem aber in Frankreich unter Napoleon III. und dann wieder unter der Präsidentschaft von Mae-Mahon In Frankreich, welches zu Anfang des 19. Jahrh. gar keine Nonnen zählte, gab es schon vor der Julirevolution wieder 22000 und im J. 1878 nicht weniger als 128 000. In Preußen hatte sich die Zahl der Mönche und Nonnen seit 1850 verzehnfacht; im J. 1873 zählte man hier 1037 Mönche und 8011 Nonnen, in Bayern 1094 Mönche und 5054 Nonnen, im ganzen Deutschen Reiche gegen 20000 Ordensmitglieder. Auch in England und Irland wurden neue K. gegründet. Energische Maßregeln gegen das Klosterwesen wurden zuerst in Italien infolge der polit. Umwälzungen seit 1859 ergriffen. Nachdem man zuerst die K. auf diejenigen, welche sich um Wissenschaft und Krankenpflege verdient machten, beschränkt und namentlich die Bettelorden ale d hatte, ging 1866 ein Gesetz durch, welches alle K. ohne Unterschied aufhebt. Danach wurden auch in Preußen infolge des Gesetzes vom 31. Mai 1875 sämtliche geistliche Orden und ordensähnliche Kongregationen mit Ausnahme derer, die sich mit Krankenpflege beschäftigen, aufgehoben. In Frankreich knüpft das Dekret vom 19. März 1880 die staatliche Autorisation der K. an erschwerende Bedingungen und verfügt die Räumung der nicht autorisierten. In Rußland ist die Zahl der K. beschränkt. In Griechenland wurden 1835 auf Antrag der permanenten Synode alle Nonnenklöster bis auf drei, deren Bewohner das 40. Lebensjahr überschritten haben müssen, aufgehoben. Litteratur. Weingarten, «Der Ursprung des Mönchtumsv» (Gotha 1877); Harnack, «Das Mönchtum, seine Ideale und seine Geschichte v (2. Aufl., Gieß. 1882); Musson, «Pragmatische Geschichte der vornehmsten Mönchsorden» (deutscher Auszug von Crome, 10 Bde., Lpz. 1774—82); C. J. Weber, „Die Möncherei oder geschichtliche Darstellung der Klosterwelt» (2. Aufl., 4 Bde., Stuttg. 1835); F. von Biedenfeld, «Ursprung, Aufleben, Größe, Herrschaft, Verfall und jetzige Zustände sämtlicher Mönchs⸗ und Klosterfrauenorden» (2 Bde., mit Suppl., Weim. 1837); Montalembert, Les moines d'Occidento (4. Aufl., 5 Bde., Par. 1874—77); Hinschius, Die Orden und Kongregationen der kath. Kirche in Preußen» (Berl. 1874); C. Keller, („Les congrégations religieuses en Frances (1880).