Kürrecht, das Recht zu küren, d. h. zu wählen. Insbesondere ist es nach älterm deutschen Recht das Recht des jüngsten unter mehrern Miterben, zu wählen, nachdem der älteste die Teile gemacht hat.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 699Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei