Ehestifftung oder Ehe-Pacten, Auch Ehezärter genannt, seynd ein absonderlicher Vergleich zwischen Mann und Weib, über der Mit-Gifft und anderen dem Weibe zugehörigen Geldern, auffgerichtet. Wann solcher in einem Actu unter Lebenden aufgerichtet wird, müssen 2. Zeugen darbey seyn; geschiehet er aber auf den Todes-Fall, werden 5. Zeugen darbey requiriret. Dergleichen Ehestiftungen waren schon im Alten Testamente bekandt: also richtete dort Raguel mit seinen neuen Schwieger-Sohn, dem jungen Tobia eine Ehestifftung auff. Tob. 7. v. 16.
Gottlieb Siegmund Corvinus (Amaranthes), Nutzbares, galantes und curiöses Frauenzimmer-LexiconLeipzig: Gleditsch 1715 · Sp. 437–438Text: Deutsches Textarchiv · CC BY-SA 4.0