FeedLegitimirung durch erfolgte Ehe
Recht & StaatFrauenzimmer-Lexicon 1715

Legitimirung durch erfolgte Ehe Heisset, wenn ein Mann diejenige Weibes-Person oder Concubine, mit der er zugehalten, zum Weibe nimmt und sich mit selbiger copuliren läst. Dergleichen Legitimation kan geschehen, wenn er auch schon auf dem Todt darnieder lieget, und die Kinder, so er vor der Copulation mit ihr erzeuget, werden dadurch zu ehelich gebohrnen Kindern gemacht, sie empfangen wie die anderen Geburths-Brieffe, und succediren ihren Eltern mit denen andern Kindern in gleiche Theile, auch nach heutiger Observanz in Lehn-Güter. Carpz. P. 3. C. 28. def. 17. Finckelth. Disp. Feud. 6. q. 13.

Gottlieb Siegmund Corvinus (Amaranthes), Nutzbares, galantes und curiöses Frauenzimmer-LexiconLeipzig: Gleditsch 1715 · Sp. 1144–1145Text: Deutsches Textarchiv · CC BY-SA 4.0

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