FeedLoß bitten
Recht & StaatFrauenzimmer-Lexicon 1715

Loß bitten, Ist eine absonderliche Begnadigung unn Vergünstigung eines Landes-Herrns oder commandirenden Generals, vermöge deren ein Weibes-Bild zu weilen einen zum Tode verurtheilten gemeinen Soldaten durch Erklärung, daß sie selbigen zur Ehe nehmen wolle, loß bitten und von der ihm dictirten Todes-Strafe in faveur des Ehestandes befreyen kan, dergleichen Weibes-Bild aber muß, wenn sie Concession erhält, sich mit dem Delinquenten unter den Gerichte trauen lassen, und mit selbigen das Land hernach räumen.

Gottlieb Siegmund Corvinus (Amaranthes), Nutzbares, galantes und curiöses Frauenzimmer-LexiconLeipzig: Gleditsch 1715 · Sp. 1171Text: Deutsches Textarchiv · CC BY-SA 4.0

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