FeedTrauung
Sitten & ModeFrauenzimmer-Lexicon 1715

Trauung, Ist die zwischen Braut und Bräutigam von dem Priester in der Kirchen vor dem Altar durch Verwechselung der Trau-Ringe öffentlich verrichtete Einsegnung und Copulation, in Beyseyn derer hierzu absonderlich erbetenen Weiber und Männer, geschiehet offtermahls bey Personen von Condition nach erhaltenen Befehl und Dispensation zu Hause. Die Trauungen waren in der ersten Kirche nicht gebräuchlich, sondern nahmen nach diesen den Anfang durch die Priesterliche Benediction und Seegen, so die neuen Eheleute in den Kirchen in Gegenwart gewisser Zeugen über sich sprechen liessen. Vid. Platin. in Vit. Pontif. Soteris Concil. Trident. Sess. 24. Sind dahero menschliche Ordnungen, so durch das Canonische Recht eingeführet worden, so aber sehr löblich und nützlich sind, und dahero von denen Christlichen Potentaten approbiret worden. In etlichen Holländischen Provintzien sind sie nicht üblich, sondern die Ehen werden vor dem Secretario und Zeugen geschlossen, und hernach auf dem Rathhauß confirmiret. Gisbert. Voet. Polit. Ecclesiast. P. I. L. 3. Sect. 2. c. 6. §. 3. Die Trauung geschiehet auch öffters in casu necessitatis vor dem Bette; wenn nehmlich der eine Theil hefftig darnieder lieget oder sich eine Manns-Person mit seiner deflorata vor dem Wochen-Bette trauen läst. Grosse Herren und Potentaten lassen sich offtermahls ihre entfernten Bräute im Nahmen ihrer an ihre darzu gevollmächtigen Ministres trauen, und wird solche gevollmächtige Trauung mit gewissen Solennitäten verrichtet, als in Beyseyn einiger Zeugen und Besteigung des Ehebettes, da der Mandatarius sein nackendes Bein zur Braut in das Bette stossen muß. Dergleichen Exempel genug in denen Historien zu finden, als die Burgundische Maria, so an des Hertzogs Maximiliani Gevollmächtigten getrauet ward, u. a. m.

Gottlieb Siegmund Corvinus (Amaranthes), Nutzbares, galantes und curiöses Frauenzimmer-LexiconLeipzig: Gleditsch 1715 · Sp. 2037–2039Text: Deutsches Textarchiv · CC BY-SA 4.0

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