FeedForst-Gerechtigkeit
Sport & SpielRitter-Exercitien-Lexicon 1742

Forst-Gerechtigkeit, Begreiffet in sich die freye unumschränckte Gewalt eines Grund-Herrns, über die Waldungen oder Höltzer zu gebieten, Forst-Ordnungen denen Unterthanen zu publiciren, und die Verbrechere zu bestraffen, die Wälder in gangbarem Stand zu erhalten, Gehauige anzuordnen, zu deren Aufsicht Jäger, als Förster, Schützen und Knechte anzunehmen und zu bestellen, über das wilde Obst, Eichel- und Buch-Mast, Vieh-Hütung, Holtz-Gräserey, Streu- und Moos-Rechen, und andere Wald-Nutzungen, ingleichen über Wind-Brüche, Lager-Holtz und Kien, auch Pech- und Kohlen-Brennen zu gebieten, die Luder-Plätze ausser den Gehägen anzuordnen, die Raub-Thiere abzuhalten, zu befehlen, daß die Schencken, Müller und Richter Jagd- und Hetz-Hunde halten, Bret-Mühlen, Ziegel- und Kalck-Oefen, Eisen-Hammer und Glas-Hütten nebst Holtz-Flössen anzulegen, über das Gehäge zu gebieten, Häge-Seulen zu setzen, die Hunde kleppeln, auch Wild-Zäune und Wildsprünge, Thier-Gärten, Wild-Aecker, Saltz-Lecken und Heu-Scheunen, Kirr-Plätze und Vogel-Herde anrichten zu lassen, über die Fisch-Wasser und Krebs-Bäche, ingleichen Dohnen-Gänge und Vogel-Streiche zu gebieten, die Grentzen ungehindert zu beziehen, Forst-Häuser und Wohnungen aufzubauen, und mit allen Zubehörungen zu versehen, Holtz-Marckt und Verkauff auszuschreiben, und frey zu handeln, und was dem allen mehr anhängig.

Valentin Trichter, Curiöses Reit- Jagd- Fecht- Tantz- oder Ritter-Exercitien-LexiconLeipzig: Gleditsch 1742 · Sp. 824–825Text: Deutsches Textarchiv · CC BY-SA 4.0

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