Forst-Knecht, Fuß-Knecht, Jst ein Forst-Bedienter, welcher unter dem Förster oder Forst-Meister stehet, und von demselben zu Beobachtung derer weitläufftigen Forst-Reviere gebraucht wird. Es soll derselbe den Forst täglich und fleißig besuchen, und niemalen iemand anders, an seiner stat schicken, und denselben hernach mit Holtz belohnen, vielweniger einiges grosses oder kleines Holtz verkauffen, oder gegen andere Waare vertauschen, keine Vieh-Trifft oder neue Strassen, dadurch viel junge Bäume zu schanden gebracht werden, gestatten; von dem Forst und dem ihm anvertrauten Revier, es sey Holtz, Wiesewachs, Weide- oder andere Gerechtigkeit, nichts entziehen lassen, auf der Unterthanen und fremde Gehöltze (darinnen der Wild-Bann ihrer Herrschafft zustehet) Acht haben, damit sie nicht verwüstet und dadurch dem Wild seine Stände und Nahrung geschmälert werden. Nicht weniger sind ihme die Wald-Wasser, Forellen-Gründel- und Krebs-Bäche anbefohlen, darauf zu sehen, daß sie nicht ausgefischt und von diebischen Leuten verwüstet werden, viel weniger soll er sich selbsten gelüsten lassen, dergleichen zu thun. Er soll niemanden, der in seinem Revier etwas schädliches und verbotenes unternimmt, schlagen oder beschädigen, es wäre denn, daß man sich freventlich widersetze, sondern allein pfänden, und alsobald gehöriger Orten anzeigen, auf verdächtige Personen, die mit Holtz, Kohlen, Besem, Reiff und Hopffen-Stangen, Rad-Speichen und dergleichen, auf der Strassen, oder unrichtigen Wegen, sich finden lassen, wohl Obsicht halten, sie besprechen, und da sie nicht einen glaubwürdigen Schein vorzuweisen haben, sie anhalten, sonderlich wenn es Leute sind, die nahe an dem Forst ihre Wohnung haben. Und kurtz: Er soll alles dasjenige thun und verrichten, was ihme von seinem vorgesetzten Förster oder Forstmeister anbefohlen wird, welches wo kein Forst-Knecht ist, dem Förster selbsten zu thun oblieget, wovon oben unter dem Wort Förster ein mehrers.