Ober-Forst-Meister, Jst ein hoher Königlicher oder Fürstlicher Bedienter, gemeiniglich von Adelichem Stande, welcher über ein grosses und weitläufftiges Forst-Bezirck und darzu gehörige Wildbahne gesetzet ist, und viele Unter-Forst-Bedienten unter sich stehen hat. Derselbe muß in seiner Wissenschafft, die Forst- und Jagd-Sachen anlangend, accurat und gewiß seyn, die ihm untergebene Forst-Bedienten in genauer Aufsicht halten, und davor stehen, daß die ihm anvertrauete Forst-Refieren, Grentzen, Wild-Bahnen, Heyden, Wälder, Gehöltze, Büsche, Moräste, Teiche, Mastungen, Fisch-Wasser- und Krebs-Bäche, auch die dazu gehörige hohe und niedere Jagden, Gehege und Wild-Bahnen, in fleißiger Aufsicht gehalten werden mögen. Er muß sich in dem ihm angewiesenen Forst-Hause allezeit persönlich aufhalten, und von daraus die zubehörigen Heyden und Wälder öffters fleißig bereiten, und daran nichts schmälern oder davon entziehen lassen; das benöthigte brauchbare Holtz iedesmals an solchen Orten, wo es der Wild-Bahne nicht schädlich, oder des Wildes Behältnissen, Wechsel, Stand und Dickigten nachtheilig seyn möchte, anweisen, das Brenn-Holtz nicht von grünen Mast-tragenden Eichen oder Buchen, oder auch von Saamen-Bäumen, sondern von dürren abgestandenem Holtz, so ferner zu keiner Frucht oder Mast dienlich, zu gewöhnlichen Küchen-Clafftern schlagen lassen; auf die Bret- und Schneide-Mühlen, Eisen-Hämmer, Glas-Hütten, Pech-Oefen, Kohl-Stätten etc. genaue Aufsicht halten; die Grentzen jährlich beziehen und besichtigen lassen, und so sich an denselben ein Streit ereignen solte, dieselbe zu Handhabung der Jagd- und Forst-Gerechtsame bey Zeiten bejagen; die Verbrecher, so sich am Holtze vergreiffen, zur Strafe anhalten; das Wildpret in den Gehegen zur Winters-Zeit mit nöthiger Fütterung und Lebens-Unterhalt bey Zeiten versorgen; keine Ziegen in den Höltzern dulten; bey dem jungen Wiederwachs das ungebührliche Hüten des Rind-sonderlich des Schwein- und Schaf-Viehes nicht verstatten; die Lieferung des Wildprets nach Hof besorgen; bey den Holtz-Märckten, des Frühjahrs und Herbstes, mit Zuziehung der Amt-Leute und Forst-Schreiber, die Gelder einnehmen, hierüber richtige Rechnung führen und das verkauffte Holtz stempeln lassen. Des Herbstes bey Zeiten die Mastung bereiten, und hiervon genugsame Nachricht einziehen; die Luder-Plätze ausserhalb denen Gehegen ordnen lassen; hiernächst auch fleißig Achtung geben, daß kein Mensch ausserhalb der Strassen Büchsen/ und Flinten trage, oder hetze, daß nicht etwan iemand heimlich wo pürsche, oder Gruben, Fallen, Eisen und Schlingen mache und lege, junge Hasen und Rehe in der Satz-Zeit auffange, oder dem Feder-Wildpret mit Eyer-Ausnehmen oder in andere Wege keinen Schaden zufüge. Er muß keinem Nachbarn die Folge des Schweiß-Hundes verstatten, sondern, wie das Angeschossene umkommen, Bericht erstatten; keinen fremden Jäger-Purschen ohne richtige Kundschafft den Förstern zu halten, erlauben; auf der adelichen Vasallen Jagden genaue Aufsicht haben; den Holtz- und Wildprets-Dieben fleißig nachtrachten, und dieselben auf Betreten arretiren lassen, auch sowol hievon, als überhaupt von allem, so der Herrschafft zu wissen nöthig, gehörigen Bericht erstatten.