Kleppel, Klöppel, Jst ein nach der Chur-Sächsischen Jagd-Ordnung fünf Viertel-Ellen langes, und in der Runde eine Viertel-Elle dickes Stücke Holtz, so denen Jagd- und Forst-Ordnungen zu folge ein ieder, der auf dem Lande Hunde hält, und solche nicht an Ketten leget, ingleichen die ihrem Handel nachgehende Fleischhauer oder Metzger, sowol als die Hirten und Schäfer, ihren Hunden anhängen sollen. Die ungekleppelten Hunde werden von den Jägern und Forst-Bedienten, wenn sie solche auf der Refier antreffen, todt geschossen, diejenigen aber, denen die Hunde gehören, mit der in gedachten Ordnungen darauf gesetzten Strafe angesehen. An vielen Orten sind die Unterthanen verbunden, dergleichen Klöppel bey den Forst-Meistern oder Ober-Förstern zu lösen.