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Recht & StaatRitter-Exercitien-Lexicon 1742

Lehen, Jst ein Gut oder Herrschafft, so von dem Ober-Herrn oder Eigenthümer desselben, der dahero den Nahmen des Lehn-Herrn führet, einem andern, welcher der Lehen-Mann genennet wird, mit gewissen Bedingungen, und zwar bey den Adelichen oder Ritter-Lehen, gegen Angelobung der Treue und gewisser Kriegs-Dienste, bey den Bürger- und Bauer-Lehen aber gegen Abführung gewisser Zinsen und Gülten, dergestalt gegeben wird, daß zwar das Eigenthum und die Ober-Herrschafft des Lehen-Gutes, Dominium directum, dem Lehen-Herrn bleibet, der Usus-Fructus oder Nutz-Niessung aber, oder wie es eigentlich genennet wird, das Dominium utile, dem Lehen-Mann zukomme. Der Lehen sind, nach ihrem Ursprung, Art und darauf hafftenden Beschwerden vielerley, wovon die bekanntesten folgende: Ein

Adelich oder Ritter-Lehen ist ein solches, bey welchem sich adeliche Freyheit- und Gerechtigkeiten und so genannte Regalia minora, als da ist ein Ritter-Sitz, oder Schloß, Ober- und Nieder-Gerichtbarkeit, und dergleichen befinden, und welches ordentlich einen Edelmann zum Besitzer hat; so iedoch heut zu Tage nicht mehr so genau genommen wird, massen manch schönes adeliches Lehen und Ritter-Gut, durch schlechte Wirthschafft ihrer Besitzere, oder in andere Wege, in bürgerliche Hände gekommen, und von ihnen mit allen Prärogativen und Freyheiten, wie ehemals von den Adelichen, besessen werden: Nur daß das Ritter-Lehen den bürgerlichen Besitzer nicht adelt. Ein Bürger- oder Bauer-Lehen, welches man auch, weil es insgemein mit einem Zins oder Gülte beschweret ist, ein Beutel-Lehen zu nennen pflegt, heißt dasjenige, so keiner adelichen Freyheiten geniesset und nur von einem Bauer oder Bürger besessen wird. Ein Erb Lehen heisset ein Lehen, welches Mann- und Weiber-Lehen zugleich ist. Ein Mann-Lehen heisset, darinne allein die männliche Nachkommen die Erb-Folge haben. Ein Weiber- oder Kunckel-Lehen aber, so auch ein Schleyer-Lehen genennet wird, ist, womit ein Weib zuerst beliehen worden, und welches auch auf die Weiber fallen kan. Ein Samt-Lehen ist, womit nechst dem Besitzer, iedoch mit dessen Bewilligung, noch mehrere, sie seyn gleich seines oder eines andern oder fremden Geschlechtes, dergestalt beliehen sind, daß sie dazu gleiches Recht haben, und einer dem andern in seiner Ordnung folgen möge. Ein Schupff-Lehen heisset in Schwaben ein Bauer-Gut, welches nicht erblich ist, sondern nach Absterben des Besitzers dem Lehen-Herrn wieder anheim fällt, der es denn von neuem, einem unter des vorigen Jnhabers hinterlassenen Kindern, iedoch nur auf seinen Leib, hinwieder verkauffet. Den Nahmen hat es daher, weil die Erben davon geschüpfft, das ist, entsetzet werden. Ein Zins-Lehen ist, davon ein gewisser Zins an Geld, Vieh, Früchten und dergleichen, durch den Besitzer jährlich zu gewisser Zeit entrichtet werden muß.

Valentin Trichter, Curiöses Reit- Jagd- Fecht- Tantz- oder Ritter-Exercitien-LexiconLeipzig: Gleditsch 1742 · Sp. 1298–1300Text: Deutsches Textarchiv · CC BY-SA 4.0

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