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Recht & StaatRitter-Exercitien-Lexicon 1742

Adel, Jst derjenige Stand, welcher über die Bürger erhoben ist. Obgleich bey allen wohlgesitteten Völckern der Adel besondere Vorzüge, Rechte und Freyheiten zu ieder Zeit genossen; so hat dennoch Deutschland oder das H. Römische Reich seinen Adel mit besondern Vorzügen versehen. Man pfleget denselben einzutheilen in den hohen und niedern Adel. Zu dem hohen Adel zehlet man Kayser, Könige, Hertzoge, Fürsten, Grafen und Freyherren; den niedern Adel aber machen eigentlich die sogenannten Edelleute aus. Der gantze Grund des hohen und niedern Adels beruhet auf der freyen Geburt und der im Kriege bezeigten Tapfferkeit. Der niedere Adel, welcher seinen Ursprung den Ingenuis zu dancken hat, ward ehemahls milites, militares, homines de militari genere, Ritter, Rittermässige, Ritterbürtige genennet, und war verbunden, besonders zu Pferde Kriegs-Dienste zu verrichten, wozu denn in damaligen Zeiten auch niemand als Ingenui oder Freye Leute gelangen konten. Er ist entweder unmittelbar, oder mittelbar; jener ist der eigentlich sogenannte Reichs-Adel, durch diesen aber verstehet man den Landsäßigen Adel. Unter diesen beyden ist iedoch kein Unterscheid, was die Rechte und Vorzüge des alten Adels betrifft, wenn er Gesetz- und Statuten-mäßig bewiesen worden. Ferner wird der Adel eingetheilet in den alten und neuen. Den neuen Adel nennet man, wenn einer durch sein Wohlverhalten die Befreyung von den bürgerlichen Beschwerden geniesset, und den Adelstand auf sich und seine Familie bringet. Hingegen ist der alte Adel, welcher den von Vater und Mutter, und derselben Groß- und Elter-Vater, auch Groß- und Elter-Mutter vor alters her ererbten Schild und Helm auflegen, und sein adeliches Geschlecht und Herkommen mit vier, acht, sechszehen oder mehr Ahnen zu beweisen im Stande ist. Und diese nennet man daher vier-acht- oder sechszehen-schildige Edelleute, Rittermäßige, Lehnbare, Schildes- und Wapens-Genossen, rechte Edelgebohrne, rechtgebohrne Lehens-Turniers-Genossen und rechtmäßige ritterliche Adels-Genossen, zu Schild und Helm, Ritter- und Stiffts-mäßig Gebohrne, Ritterbürtige und Stifftsmäßige Adels-Personen, Ritter- und Landtags-fähige Adeliche, vollbürtige Ritters-Leute, die ihre Ahnen mit Schild und Helm beweisen können, die Ritter- und Stiffts-mäßigen Herkommens sind etc. Deren Vorzüge waren ehedessen das Recht, zu Rittern geschlagen zu werden, bey Turnieren und Ritter-Spielen zu erscheinen und selbigen beyzuwohnen, Wapen mit Schild und Helm zu führen, sich mit keinem, der nicht seine vier Ahnen erweisen kan, wider ihren Willen in Kampf einzulassen, allein Ritter-Güter zu erlangen, allein zu denen Lehn-Land- und Malefitz-Gerichten gezogen zu werden. Sie können nicht nur zu den höchsten Ehren und Würden gelangen, sondern die meisten geist- und weltliche Ritter-Orden und hohen Stiffter in Deutschland nehmen keinen Fürsten, Grafen, Freyherrn und Edelmann unter ihre Mitglieder auf, welche nicht denen Statuten wegen vollführter Ahnen-Probe vorher Gnüge geleistet haben. Zur Sitz und Stimme auf den Land-Tägen wird auch niemand zugelassen, als welcher seine erforderliche Ahnen vorgelegt und erwiesen. Man findet auch noch eine andere Eintheilung in den Hof- und gelehrten Adel: Zu jenem gehören die Hof- und Kriegs-Chargen, unter diesen aber zehlet man die Doctores gewisser Facultäten. Sonst kan man von dem Adel in Pohlen unten nachsehen, unter dem Titel Polnischer Adel; von dem alten Römischen Adel unter Nobilis, und von dem Venetianischen unter Nobili di Venezia.

Valentin Trichter, Curiöses Reit- Jagd- Fecht- Tantz- oder Ritter-Exercitien-LexiconLeipzig: Gleditsch 1742 · Sp. 20–22Text: Deutsches Textarchiv · CC BY-SA 4.0

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