Spiel-Graf, Jst derjenige zu Wien, welcher die Herrschaft über die Musicanten, Comödianten und ardere öffentliche Spieler hat, die ohne seine Erlaubniß in den Oesterreichischen Landen nicht aufspielen noch agiren dörffen. Es gehöret ihm auch das Erkenntniß über diejenigen, so wegen des Spelens in Uneinigkeit gerathen. Dieses Amt ist bey den Aeltesten von der Gräflich Breunerischen Famlie erblich.
Valentin Trichter, Curiöses Reit- Jagd- Fecht- Tantz- oder Ritter-Exercitien-LexiconLeipzig: Gleditsch 1742 · Sp. 2148Text: Deutsches Textarchiv · CC BY-SA 4.0