FeedHoheitsrechte
GeschichteBrockhaus 1882

Hoheitsrechte (wie Regalien und Majestätsrechte), und hiervon ist die engste Bedeutung abgeleitet, wonach das Wort ein Titel fürstl. Personen ist, der aber zu verschiedenen Zeiten verschiedene Geltung gehabt hat. Im Laufe des 17. Jahrh, nahmen alle gekrönten Häupter den Titel Majestät (s. d.) an, die Kinder und nächsten Verwandten von Kaisern und Königen aber, sowie auch diejenigen Für1sten, welche Anspruch auf eine Krone machten, wie 13. B. Savoyen auf Cypern, Lothringen auf Jerusalem, das Pnd Celsitudo, Königliche H., das „früher nur den Königen zugestanden hatte. Nach Auflösung der deutschen Reichsverfassung nahmen nicht allein die von neuen Königen abstammenden Prinzen und Prinzessinnen, sondern auch die Großherzöge und der Kurfürst von Hessen das Prädikat Königliche Hoheit (Altesse royale) an, während in einigen Staaten den übrigen (Nebenlinien angehörenden) Prinzen und Prinzessinnen königl. Häuser, sowie denen der großherzogl. und kurfürstl. Familien der einfache Titel H. überlassen blieb, der aber in diesem Sinne durchaus nicht mehr dem mit dem franz. Ausdruck Altesse ehedem verknüpft gewesenen geringern Begriffe entsprach. Zufolge Beschlusses vom 26. April 1844 haben die Herzöge von Sachsen-Meiningen-Hildburghausen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg-Gotha sich dahin vereinigt, statt des Prädikats Herzogliche Durch— laucht (Altesse sérénissime) für sich und ihre jedesmaligen präsumtiven Regierungsnachfolger das Prädikat H. anzunehmen, und es sind ihnen hierin die Herzöge von Anhalt, Braunschweig und Nassau gefolgt. Ebenso haben die Prinzen der großherzogl. Häuser Baden und Hessen das Prädikat Großherogliche Hoheit angenommen. Gegenwärtig führen her die Prinzen und Prinzessinnen der kaiserl. Häuser, sowie der Kronprinz und die Kronprinzessin des Deutschen Reichs den Titel Kaiserliche (und Königliche) Hoheit, die Prinzen und Prinzessinnen der königl. Häuser, sowie die Großherzöge und Erbgroßherzöge den Titel Königliche Hoheit, die Prinzen und Prinzessinnen der großherzogl. Häuser Baden und Hessen den Titel Großherzogliche Hoheit, während die Mitglieder der übrigen und die Mit-Häuser, sowie die regierenden Herzöge und die Mit4. ihrer Häuser dagegen nur den einfachen itel H. führen.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 311Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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