Herzog (lat. Dus) hieß bei den alten Deutschen der für die Dauer eines Kriegs gewählte Anführer. Nach der Bildung größerer Reiche erscheinen sie als von den Königen eingesetzte Beamte, welchen vor-Fern Bent Führung des Heerbanns in einem größern Bezirke übertragen ist. Bei den Bayern war die Würde auch nach ihrer Unterwerfung unter die Franken in einem Geschlechte, dem der Agilolfinger, erblich, während das Vorkommen eines H. bei Alamannen, Thüringern und andern Stämmen darauf hindeutet, daß diese die Unabhängigkeit wieder erstrebten oder zeitweise errungen hatten. Die karolingische Monarchie beseitigte die H. Überall. Aber bei dem Zerfalle des Reichs im 9. Jahrh. erscheinen sie wieder in allen Teilen desselben; ihre Machtstellung beruht auf einer Verbindung königl. Aufträge und Grafenämter mit großem Grundbesitz und angestammtem Ansehen der Familie. In Deutschland hat noch Konrad I. sie bekämpft, Heinrich I. ging aus ihrer eigenen Mitte hervor, und von da an sind sie in ihrer Stellung anerkannt; außer Sachsen noch Franken, Bayern, Schwaben und Lothringen. Ihre Befugnisse aber sind immer schwankend und verschieden geblieben, ebenso ihr Verhältnis zu den Bischöfen und Abten, den Markgrafen und Grafen, und die Könige waren immer bemuht, teils die Herzogtümer an ihre Familie zu bringen, teils die herzogl. Gewalt zu verringern. Sie erscheinen bald nur noch als vornehmere Fürsten neben, nicht über den brigen; zuerst hörte das fränk. Herzogtum, dann nach dem Fall der Staufer das schwäbische ganz auf; das lothringische und sächsische wird durch Teilungen geschwächt, nur das bayrische behält noch etwas von der alten Machtstellung. Aber auch hier treten im 13. Jahrh. Teilungen ein, und da nun auch immer neue Herzogtümer geschaffen wurden, auch die Slawenfürsten im Osten den Titel führten, wurde die Herzogswürde eine bloße Titulatur zur Bezeichnung einer gewissen Stufe der Fürstlichkeit und sank mehr und mehr in ihrer Geltung, sodaß in neuerer Zeit einige H. den großherzoglichen oder königlichen, bisherige deutsche Fürsten und gefürstete Grafen aber, wie bereits schon früher mehrfach geschehen, den Bar itel annahmen, wogegen in der neueeit (seit 1844) die souveränen H. sich das Präikat Hoheit (s. d.) beilegten. In England und den roman. Staaten bezeichnet die Herzogswürde nur noch ein betiteltes Glied des höhern Adels. ö