Hypotenüse (grch.) nennt man in einem rechtwinkeligen Dreieck die dem rechten Winkel gegenüberliegende Seite, im Gegensatze zu den beiden andern Seiten, welche Katheten (s. d.) heißen. Der Lehrsatz, daß das Quadrat der H. gleich ist der Summe der Quadrate der beiden Katheten, heißt Pythagoräischer Lehrsatz (s. d.). Hyvothek (grch. von önodnen, d. i. Untersatz, Unterlage, Unterpfand). Während der wesentlich an der Person haftende Kredit (s. d.), der Personalkredit, sich erst in neuerer Zeit mächtig gehoben hat, war der vorzugsweise am Unterpfande haftende Kredit, der Realkredit, bereits früher stark entwickelt. Hierbei besaß der Gläubiger ein Pfandrecht, sei es, daß dasselbe sich auf eine bewegliche oder auf eine ntich bedeichn Sache bezog. Im letztern Falle namentlich bezeichnete man jenes Recht als H. Die H. des modernen Rechts unterscheidet sich wesentlich von der des röm. Rechts. In dem letztern, völlig abhängig von der durch sie gesicherten Schuld, gab sie nur ein in subsidium geltend zu machendes Recht, gegenwärtig ein prinzipales. Der Pfandgläubiger kann nicht mehr, wie im röm. Recht, im Fall der Nichtzahlung den Besitz der Sache fordern, um sie zu verkaufen, vielmehr nur durch Vermittelung des Gerichts seine Befriedigung verlangen. Eine wesentliche Anderung des bis dahin geltend gewesenen Hypothekenrechts wurde bewirkt durch die mecklenb. Gesetzgebung von 1848 und 1857, die in der Abstreifung des accessorischen Rünraurdiru Hypothekenschuld einen großen Einfluß auf die boe tige neuere preuß. Gesetzgebung, d. h. die Gesetze über Eigentumserwerb und dingliche Belastung von Grundstücken, Bergwerken und selbständigen Gerechtigkeiten, fowie Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 ausgeübt hat. Hiernach steht neben der H., welche mit Angabe des Schuldgrundes und unter Vorlegung der Schuldurkunde von dem Eigentümer bewilligt wird, die sog. Grundschuld, bei welcher keine Angabe des Schuldgrundes stattfindet. Die Grundschuld soll nur auf den Namen des Eigentümers eingetragen werden können; nur sie soll ein selbständiges Wertobjekt (ein Wertrecht) sein, welches gegen oder ohne Entgelt veräußerlich ist, auch in blanco cedierbar sein, übrigens aber, trotz formeller Selbständigkeit, materiell zur Versicherung einer persönlichen Forderung dienen können. Bei der Grundschuld können auf gestellten Antrag vom Grundbuchamt Zinsquittungsscheine ausgestellt werden, deren Besitz zur Zinserhebung ermächtigt. Diese Einrichtung scheint sich in Mecklenburg, auch in Zürich bewährt zu haben. Die H., vorkommend für Grundstücke, Gerechtigkeiten, Bergwerke und Seeschiffe, entsteht jetzt durch Buchung im Grund⸗(Hypotheken⸗) Buche und setzt gewöhnlich die Einwilligung des Grundeigentümers (Konsensprinzip) oder deren Ersetzung durch Richterspruch (Judikathypothek) voraus. Die frühern vielfachen Bestellungsgründe sind, mit wenigen Ausnahmen, lediglich zu Titeln behufs Erzwingung oder Ersetzung jener Eintragsbewilligung geworden. Die Schuldsumme muß genau angegeben werden, bei Kautions⸗(sog. Ultimat⸗) Hypotheken in einem Höchstbetrag. Die H. und die Grundschuld ergreift außer dem Grundstück und den zur Zeit der Eintragung oder später zugeschriebenen unbeweglichen Zubehörstücken (Pertinenzien) und Gerechtigkeiten vor allem natürliche An⸗- und Zuwüchse, dann bewegliches Zubehör des re i ö soweit es dem Grundeigentümer gehört und Zu:⸗ behör bleibt, serner Früchte, falls 50 dem Eigentümer gehören und zur Zeit der Beschlagnahme ungetrennt auf dem Grundstück stehen oder unveräußert auf demselben lagern, auch an deren Stelle ! Pacht⸗(Miet⸗)Zinsen, endlich, nach neuerm Recht, auch die dem Eigentümer zufallenden Versicherungsgelder für Früchte, bewegliches Zubehör, abgebrannte oder beschädigte Gebäude, wenn solche ! Gelder nicht statutengemäß zur Wiederherstellung der Gebäude verwandt werden müssen oder verwendet worden sind. Das verpfändete Grundstück tann mit mehrern Pfandrechten belastet werden. Hier sind die Rechte des ersten und der spätern Pfandgläubiger nach röm. Recht ihrer Art nach verschieden. Jetzt dagegen sind die Rechte aller Pfandgläubiger ihrer Art nach gleiche, nur ist der Erfolg ihrer Geltendmachung durch ihren Rang beeinflußt. Dieser Rang richtet sich nicht mehr, wie dort, nach der Rücksicht des Alters des Pfandrechts, der Verwendung auf die Sache oder eines Privilegs, sondern jetzt ausschließlich, bei dem Formalcharakter der H. und Grundschuld, nach der Reihenfolge der Eintragungen im Grundbuche. Mit dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs steht die Offentlichkeit desselben im Zusammenhang für alle, die ein rechtliches Interesse, die Einsicht desselben zu fordern, nachweisen. Wenn vorstehende H. gelöscht werden, so rücken nacheingetragene Hypothekengläubiger, an sich, in die Höhe. Dies wird jedoch in einzelnen Gesetzen nicht als ein unantastbares Recht derselben betrachtet; vielmehr wird dem Bucheigentümer das Recht beigelegt, die Tilgung einer H., zu welcher er durch Befriedigung des Gläubigers, durch Beerbung oder Erlaß einen Rechtstitel erhalten, zu hindern und somit das in der H. liegende bedingte Verwertungsrecht ohne Veränderung der Bedingungen (des locuso) entweder auf einen andern Gläubiger durch Cession zu übertragen oder sich selbst auf den Fall des Grundstücsverkaufs vorzubehalten (Spezialhypothek des Eigentümers). Der Eintritt des Verwertungsrechts, welches mit der hypothekarischen Klage (Pfandklage) geltend gemacht wird, knüpft sich an die Nichterfüllung der obligatorischen Verpflichtung, wobei die Revenuen⸗ oder Kaufgelderverteilung sich nach der Rangordnung der Einschreibungen richtet. (S. Subhastation.) Dieses Verfahren erfolgt getrennt von der Ausübung des allgemeinen Pfandrechts, das im Konkursverfahren statthat. (S. Konkurs.) Von der größten Bedeutung sind gegenwärtig die die Belastung eines Grundstücks genau . Hypotheken⸗- oder Grundbücher. Schon im Altertum kannte man solche öffentliche Bücher oder öffentliche Beurkundung 46 in das Grundstück befestigten Steinen in Chios, Smyrna und an andern Orten, nicht in Rom. In Deutschland schuf Karl d. Gr. für Stifts⸗ und Klostergüter Lagerbücher (Polyptica) mit Bezeichnung des Inhabers, der Abgaben und Dienste, was für das Lehns⸗ und Allodialeigentum nachgeahmt wurde. Etwas später scheinen sich wirkliche Grundbücher in Mähren gebildet zu haben, die sog. Landtafel (vgl. Demuth, Geschichte der mähr. Landtafels, Brünn 1857), wie man auch noch in neuerer Zeit in Ssterreich-Ungarn nach dem Gesetze vom 25. Juli 1871 von Land⸗ und Lehntafeln, sowie von «Tabularwesenspricht. Zu Anfang des 13. NaH wurden im nordwestl. Deutschland, in Köln, Hamburg, Lübeck u. s. w. nach Vorbildern in Belgien, Frankreich und der Schweiz Bücher eingeführt, die die Bedeutung von Schuld- und Pfandbüchern hatten, und war hiermit der Grund zu unsern modernen Grundbüchern gelegt, von denen in einzelnen Staaten noch besondere, im Gegensatz zum Pfande lediglich das Eigentum betreffende Bücher unter den verschiedensten Namen geschieden werden. Gewöhnli werden dieselben als Realfolien angelegt, wona jedes selbständige Grundstück ein besonderes Blatt erhält, doch kommen auch Personalfolien vor, da oft ein und derselbe Eigentümer viele, vielleicht sehr kleine selbständige Grundstücke besitzt. Solche auf einem Blatte nur äußerlich vereinte Grundstücke nannte man «walzende Grundstückes oder Wandeläckerv, und die preuß. Grundbuchordnung von 1872 kennt daneben noch für den zersplitterten Grundbesitz den sog. Artikel, welcher, auf Antrag des Eigentümers ausgefertigt, sämtliche demselben Eigentümer gehörige Grundstücke mit ihren Belastungen aufnimmt. Die Realfolien enthalten 1) ein sog. Titelblatt, welches das Grundstück nach seinen Bestandteilen, deren Größe, Lage, Nummer in der Grundsteuermutterrolle, dem Reinertrage, wohl auch der Kulturart verzeichnet; etwaige Zu⸗ und Abschreibungen werden in Nebenrubriken sichtbar gemacht. Die erste Abteilung bezeichnet sodann den Eigentümer, Zeit und Grund des Erwerbs und enthält Wertbestimmungen, die zweite Abteilung dauernde Lasten und Einschränkungen des Eigentums nebst Veränderungen und Löschungen, die dritte Abteilung H. und Grundschulden, ebenfalls mit Veränderungen und Löschungen. Durch diese Einrichtung kann das gegenüber den General⸗ und stillschweigenden Hypotheken des röm. Rechts wohlthätige Prinzip der Spezialität der Pfandverschreibung, welches Bestimmtheit derselben nach Gegenstand und Forderung verlangt, erreicht werden. Gefährdet ist dasselbe, wo, was nicht überall zulässig ist (z. B. nicht in Hamburg, Mecklenburg), auch Korreal⸗(Simultan-Gesamtverband⸗)Hypotheken bestellt werden. Die Grundbuchämter entsprechen räumlich abgegrenzten Sprengeln, deren Grundstücke einzeln gebucht sind. Die Buchbehörde besteht meist aus einem Richter (auch wohl aus einem Magistratsmitgliede) und einem das Schreibwesen besorgenden Beamten. Diese Beamten sind vielfach subsidiär haftbar für die Folgen jedes Versehens bei den Eintragungen und haftet in letzter Linie der Staat. Die vereidigten rhein.⸗franz. Hypothekenbewahrer stehen unter Aufsicht der Steuerbehörden und sind kautionspflichtig. Sie besorgen jedoch nur getreue Abschriften der eingereichten Urkunden in das Transskriptionsregister als öffentliches Kontraktsabschriftsbuch und das Inskriptionsregister öbuchrich der Hypothekeneinschreibungen. Der Grundbuchrichter hat zu untersuchen, ob das Recht, dessen Einschreibung verlangt wird, eintragungsfähig, ob der Antrag von einer her Abgabe solcher Erklärung befähigten und der berechtigten Loschun herrührt, kann aber die Eintragung oder öschung wegen Mängeln des zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts nicht ablehnen (Prinzip der Legalität). Nach preuß. Recht werden als Beurkundungen der Eintragungen Hypotheken⸗ und Grundschuldbriefe ausgefertigt. Zur Förderung des Realkredits dienen die Hypothekenbanken (s. unter Banken, Bd. II, S. 441), sowie die Hetenparversicherungsanstalten. (S. Hypothekenversicherung.) Vgl. Dernburg, «Das Pfandrecht nach den Grundsätzen des heutigen röm. Rechtso (2 Bde., Lpz. 1860 —64); Bremer, «H. und Grundschuldo (Gött. 1869); Förster, Preuß. Grundbuchrechto (Berl. 1873); Deutsches Hypothekenrechte (herausg. von V. von Meibom, Bd. 1—8, Lpz. 1871 — 81); Roscher, System der Volkswirtschafte (10. Aufl., Bd. 2, Stuttg. 1882).