FeedInkorporation
Recht & StaatBrockhaus 1882

Inkorporation (staatsrechtlich) bedeutet die Einverleibung eines polit. Gemeinwesens in ein anderes, sodaß es mit demselben eine öffentlichrechtliche Einheit (unum corpus) bildet. Dahin gehört die Vergrößerung einer Gemeinde, eines Kreises, einer Provinz durch Aufnahme eines Bezirks, der entweder bis dahin einem andern Verbande an-Rehstd oder einen eigenen gleichartigen Verband gebildet hat. Vorzugsweise gebraucht man den Ausdruck von dem Falle, daß ein bis dahin unabhängiger Staat mit einem andern in der Art vereinigt wird, daß er ein Bestandteil des letztern wird. Wesentlich für den Begriff ist, daß die publizistische Individualität des inkorporierten Gemeinwesens untergeht, diejenige des andern dagegen auf erweiterter Grundlage fortdauert; dagegen kann eine Verschiedenheit der Gesetze für die früher getrennten Bestandteile in erheblichem Umfange fortdauern. nkorrekt (lat.), fehlerhaft; Inkorrektheit, Fehlerhaftigkeit. nkorrigibel (lat.), unverbesserlich. nkrement (lat.), Wachstum, Zuwachs.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 605Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 10

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Recht & Staat 6