FeedHypothekenrecht
Recht & StaatBrockhaus 1882

Hypothekenrecht, s. unter Hypothek. lich in praktische Thätigkeit gekommene Art der Kreditversicherung, bezweckt Schutz der Hypothekengläubiger gegen Verluste aus Konkursen oder Subhastationen von Grundstücken. Nachdem die auf Veranlassung von Engel errichtete Sächsische Hypothekenversicherungs-Aktiengesellschaft zu Dresden liquidiert hat, auch ein wiener Institut der Branche eingegangen ist, bestehen gegenwärtig nur zwei Hypothekenversicherungsanstalten, die seit 1862 arbeitende PreußischeHypothekenversicherungsgesellschaft und die Norddeutsche Grundkreditbank von 1869, beide auf Aktien in Berlin; indessen hat die Norddeutsche Grundkreditbank seit 1. April 1883 die I — von Hypotheken gegen Hyotheenoirhechrrer vollständig eingestellt. Die Hypothekenversicherer wollen Bürgschaft leisten für Erfüllung der Verbindlichkeiten des Hypothekenschuldners, Kapitalien auf Ppotheten zinsbar unterbringen, Coersicherte) ypothekenforderungen beleihen, erwerben, verpfänden, veräußern, insen einziehen, unbewegliches Eigentum erwerben, verwalten, verpfänden, veräußern. Die von ihnen geleistete Assekuranz besteht im Schutze des Gläubigers Hehn etwaigen Ausfall bei Subhastationen, giaen erluste oder Zahlungsverzögerung bei eingeklagten Hypothekenforderungen und in der Garantie der Zinsen gegenüber dem vor Subhastationsverlust geschützten Kapitalisten (Hypothekgläushne während der Dauer des Subhastationsverahrens. Die H., will sie den Bedürfnissen wirklich abhelfen, muß in folgenden Zweigen organisiert sein: 1) Versicherung gegen Subhastationsverlust, dem Grundbesitzer wie dessen Gläubiger gegenüber; 2) Zinsenversicherung letzterm gegenüber, und 3) wenn bedeutende Fonds vorhanden, welche sich durch Errichtung einer Centralstelle für den Hypothekenverkehr, die jedem Kapitalisten Gelegenheit böte, sein Kapital auf versicherte Hypotheken zu placieren, sehr leicht vergrößern ließen: Kapitalrücksatzes für Verluste aus der Kündigung von Hypothekendarlehen. Die H. versichert jetzt noch meist nur Hypotheken, die ohnehin sicher zu sein pflegen, d. h. bei denen der Wert des Unterpfandes die Hypothekenschuld genügend überwiegt; die Anstalten dieser Branche sind in Wirklichkeit mehr Hypothekenkreditinstitute und ihr Assekuranzzweig nur unbedeutend. Da die H. indes nicht spekulieren, sondern der Sicherheit des Bodenkredits dienen soll so hilft sie gleichwohl in Zeiten der Geldknappheit und größern Schuldenstandes einem wirklich vorhandenen dringenden Bedürfnis ab und ist dann naturgemäß lebensfähig; sie muß jedoch in der Hauptsache durch Betreibung von Wechseldiscont- Und Lombardgeschäften, sowie Effektenankauf und Verkauf u. s. w. notwendigerweise vielfach ins eigentliche Bankfach hinübergreifen.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 513Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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