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Recht & StaatBrockhaus 1882

Incident, Ineidentsachen, hießen im frühern gemeinen Prozeßrecht solche im Verlaufe des Prozesses auftauchende Fragen, welche nicht unmittelbar die streitige Sache selbst betrafen, wie z. B. Gesuche um Fristverlängerung, Wiederein-Iphung in den vorigen Stand gegen Versäumnisse. Das Verfahren darüber nannte man Incidentverfahren. (S. Zwischenstreit.) ö

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 559Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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