Incident, Ineidentsachen, hießen im frühern gemeinen Prozeßrecht solche im Verlaufe des Prozesses auftauchende Fragen, welche nicht unmittelbar die streitige Sache selbst betrafen, wie z. B. Gesuche um Fristverlängerung, Wiederein-Iphung in den vorigen Stand gegen Versäumnisse. Das Verfahren darüber nannte man Incidentverfahren. (S. Zwischenstreit.) ö
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 559Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei