Interlokut (neulat.) oder Zwischenurteil hießen im frühern gemeinen Prozeßrecht die im Laufe des Prozesses ergehenden gerichtlichen Ent— scheidungen, diejenigen, welche dem Endurteil vorausgingen. Das wichtigste derselben war das Be— weisinterlokut, ein bedingtes Endurteil, welches die Entscheidung der Sache nur noch vom Ausfall der den Parteien auferlegten Beweise abhängig machte. (S. Beweis, Eutscheiüungen, Urteil.)
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 636Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei