Instanz (lat., von instare, bei etwas bestehen, eine Sache verfolgen) bezeichnet die Gerichte in ihrer stufenweisen Uber⸗ und Unterordnung. (S. Gericht, Gerichtsbarkeit.) Absolutio ab instantia, (Entbindung von der J.»‚ Endigung des Prozesses ohne ein entscheidendes Urteil in der Sache selbst. (S. Urteil.)
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 625Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei