FeedInfallibilität (lat.)
ReligionBrockhaus 1882

Infallibilität (lat.), d. h. Unfehlbarkeit in Sachen des Glaubens und der Sitten, kommt nach dem Dekret des Vatikanischen Konzils (s. d.) vom 18. Juli 1870 dem röm. Papste zu, wenn er ex cathedra redet, d. h. wenn er als allgemeiner Hirt und Lehrer allen Christen kraft seiner höchsten apostolischen Autorität eine von der ganzen Kirche festzuhaltende Glaubens-oder Sittenlehre verkündigt. Diese Unfehlbarkeit, mit welcher Christus das kirchliche Lehramt ausgestattet hat, ist vermöge der Assistenz des Heiligen Geistes dem Petrus und allen seinen Nachfolgern auf dem röm. Stuhle verliehen; und zwar bedarf es zur Unfehlbarkeit päpstl. Dekrete nicht erst der Hunhe, Digr Konzilien oder der Kallgemeinen Kirche v. Die päpstl. Unfehlbarkeit ist die Konsequenz der bis ins kirchliche Altertum hinaufreichenden Unfehlbarkeit der „Kirchev. Schon seit dem 4. Jahrh. begann man, die Dekrete der allgemeinen Nirchenversammlungen für unfehlbar zu betrachten, indem man sie für eingegeben vom Heiligen Geiste erklärte. Als danach die Päpste die oberste Regierungsgewalt in der Kirche beanspruchten, kam die Theorie auf, daß alle Konzilienbeschlüsse zu ihrer Gültigkeit der päpstl. Sanktion bedürften, die päpstl. Dekretalen aber volle Gesetzeskraft für die Kirche besäßen. Aber erst die pseudo⸗-isidorischen Dekretalen stellten den Satz auf, daß die röm. Kirche bis ans Ende pvon jedem Makel des Irrtums unberührt bleibe. Noch das neue, durch Gregor VII. begründete Kirchenrecht fordert zwar unbedingte Unterwerfung unter die Entscheidungen der Päpste, nahm aber den Fall einer Abweichung vom Glauben ausdrücklich aus. Noch Innocenz III. und Innocenz IV. gaben die Möglichkeit, daß ein Papst in Ketzerei verfallen könne, ausdrücklich zu, und ersterer erkannte in diesem Falle die Kirche als seine Richterin an. Der erste Begründer der Unfehlbarkeitslehre ist Thomas von Aquino. Nach ihm hat man dem Papste in Glaubenssachen zu gehorchen wie Christus selbst: nicht das Konzil, dessen Autorität nur von der des Papstes abgeleitet ist, sondern der Papst stellt Glaubensbekenntnisse auf und entscheidet über jede Frage der Lehre; wer sich ihm nicht unterwirft, ist ein Ketzer. Aber in den kirchlichen Kämpfen des 14. und 15. Jahrh. erhob sich gegen die neue Lehre heftige Opposition. Während Augustinus Triumphus (1320) und Alvaro Pelayo sie verteidigten, verwarf die pariser Sorbonne 1388 die päpstliche J. als ketzerische Meinung und erklärte es für notorische Lehre der Kirche, daß in Sachen des Glaubens vom Papste an ein allgemeines Konzil appelliert werden könne. Das Konzil von Konstanz, dessen Beschlüsse von Martin V., Eugen IV., Nikolaus V., Pius II. ausdrücklich anerkannt worden sind, erklärte in seiner vierten und fünften Session, jede rechtmäßig berufene allgemeine Kirchenversammlung habe ihre Autorität unmittelbar von Christus, und in Sachen des Glaubens, in der Beilegung von Spaltungen und in der Reformation der Kirche sei auch der Papst ihr unterworfen. Aber der Sieg des Papsttums über die großen Konzilien rief die kurialistische Gegenströmung hervor, welche darauf ausging, die Autorität des Papstes über die der Konzilien zu erheben. Hauptvertreter dieser Richtung ist der Kardinal Torquemada, der in seinem Werke über die Autorität des Papstes und des allgemeinen Konzils (1450) wieder den Satz vertrat, daß der Papst auch in Glaubenssachen Über den Konzilien stehe, daher alle Entscheidungen der letztern erst durch die päpstl. Zustimmung gültig würden. Die Möglichkeit, daß ein Papst in Ketzerei verfalle, gibt aber auch Torquemada, ebenso wie Thomas von Aquino und alle seine Vorgänger noch zu: doch kam seit seiner Zeit die Lehre auf, daß auch in einem solchen Falle kein Konzil Macht habe, den ketzerischen Papst zu richten. Ahnlich äußern sich der Kardinal Cajetan unter Leo X. und Jacobazzi unter Clemens VII. Doch findet noch im 16. Jahrh. unter den kath. Gegnern der Reformation die kurialistische Theorie keineswegs allgemeine Zustimmung, und noch das Konzil von Trient schweigt darüber. Die eigentlichen Begründer der konsequenten Unfehlbarkeitslehre sind die Jesuiten, deren Theorie schon der Ordensgeneral Lainez zu Trient vertrat, und Kardinal Bellarmin in seiner Schrift „De Romano Pontificen vollständig ausbildete. Hiernach kann der Papst in Fragen des Glaubens und der Sitte nicht irren, die ganze Kirche ist aber gehalten, seine Lehren und Befehle unbedingt hinzunehmen. Den Widerspruch der geschichtlichen Thatsachen suchte man teils durch freche Fälschungen, teils durch subtile Distinktionen zu beschwich— ligen. Seit dem 16. Jahrh. kam die Unterscheidung auf zwischen dem, was der Papst ex cathedra lehre, und dem, was er als doctor privatus thue, doch hlieb zweifelhaft, was unter einem Ausspruche ex cathedra zu verstehen sei. Noch zu Anfang des 18. Jahrh. behauptete ein großer Teil der franz. Bischöfe gegen die Jesuiten, daß zu Aus-— sprüchen ex cathedra die Zustimmung eines allgemeinen Konzils erforderlich sei, eine Ansicht, die noch auf dem Vatikanischen Konzil von der Minorität der Bischöfe verteidigt wurde. Die Definition vom 18. Juli 1870 bestätigt die jesuitische Doktrin, doch läßt auch sie noch in der Anwendung des Grundsatzes auf den einzelnen Fall mancherlei Zweifel offen. Der orthodoxe Protestantismus hat die J. des Papstes ebenso wie die der Konzilien bestritten, dafür aber, da auch er sich von dem Bedürfnisse einer untrüglichen äußern Autorität nicht losmachen konnte, die Unfehlbarkeit des Bibelbuchstabens behauptet. (S. Inspiration.) Indessen nötigte die Konsequenz bald genug dazu, die unfehlbare Bibel mit einer wenigstens nahezu unfehlbaren Auslegung in den Bekenntnisschriften zu umgeben und als Hüter derselben die kirchliche Obrigkeit und den ohatdas zu betrachten. Die neuere freie Theologie hat das Vorhandensein einer infallibeln kirchlichen Autorität überhaupt bestritten. Vgl. Langen, Das vatikanische Dogma von dem Universalepiskopat und der Unfehlbarkeit des Papstes (4 Bde., Bonn 1871—76).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 589Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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