Hierarchie (grch.), eigentlich Herrschaft der Heiligen, bedeutet soviel wie Priesterherrschaft, wobei es gleichgültig ist, ob die Priester unter einem Oberhaupte oder unter mehrern gleichberechtigten Häuptern stehen. Bei den Israeliten gab es verschiedene Priesterklassen, welche jede ihren Vorsteher Lohepr und deren gemeinsames Oberhaupt der Thnl Ar war. Das Priestertum innerhalb der christl. Kirche hat sich allmählich ausgebildet. Die Apostel waren weder selbst Priester noch die Begründer einer eigentlichen 5. Diese erwuchs vielmehr erst allmählich aus dem Bedürfnis kirchlicher Einheit. Erst seit dem 2. Jahrh. begegnen uns die Anfänge der Vorstellung von einem christl. Priestertum, welches die Fortsetzung des alttestamentlichen sei und von einer besondern Geistesbegabung des Priesterstandes (des Klerus, d. h. des Erbteils Gottes) im Unterschiede vom christl. Volk (den Laien). Seit Mitte desselben Jahrhunderts entwickelte sich der monarchische Episkopat. (S. Bischof.) Seitdem unterschied man drei Kirchenämter, Bischöfe, Presbyter und Diakonen, zu denen später noch die Subdiakonen und verschiedene andere Klassen niederer Kirchendiener traten, Akoluthen, Exorzisten, Lektoren, Ostiarier. Nach älterer Anschauung sollten alle, welche die Priesterweihe empfangen hatten, einander gleich sein, und die Bischöfe waren nur primi inter pares, nur dem Range, Einfluß und der Ordnung nach, nicht nach der Qualifikation höher als die andere Geistlichkeit. Aber bereits im 4. Jahrh. fing man an, mehrere besondere Weihen oder Ordinationen einzuführen und namentlich eine besondere Weihe der Bischöfe, denen man auch das Recht, die Ordination und Firmelung zu erteilen und das heilige Chrisma zu bereiten, ausschließlich beilegte. Dadurch erhoben sich die Bischöfe immer mehr zu Herren des untergeordneten Klerus. über die Bischöfe erheben sich wieder die Metropoliten und über diese die Patriarchen. Letztere aber blieben in der griech. oder morgenländ. Kirche untereinander, wenn auch nicht dem Range und Ansehen, so doch der Machtvollkommenheit nach gleich. Im Abendlande dagegen, wo es nur einen Patriarchen, den Bischof von Rom gab, entwickelte sich die H. zur Monarchie. (S. Papst.) Die kath. Kirche bezeichnet mit dem Worte H. die Stufenfolge der Geistlichkeit, und unterscheidet die hierarchia ordinis und jurisdictionis. Dem Range nach unterscheidet sie ordines majores und minores; die drei höhern Stufen sind der Episkopat, Weitemeent-Diakonat, denen die drei höhern Weihen entsprechen. Dieselben sind allein göttlichen Rechts guris divini), d. h. göttlicher Einsetzung. Nach älterer Theorie kommt die potestas ordinis allen Biaber d in gleichem Maße zu, dieselben übertragen aber durch die Ordination einen Teil derselben linsbesondere das Recht die Meßopfer darzubringen) auf die Priester; dagegen beschränkt sich die potestas jurisdictionis oder das Kirchenregiment auf Papst und Bischöfe, welche in der durch die kirchliche Entwickelung bedingten Stufenfolge (Papst, Patriarchen und Primaten, Erzbischöfe oder Metropoliten, Bischöfe), die hierarchia jurisdictionis bilden. Nach derjenigen Theorie dagegen, welche im Gegensatze zu dem sog. Episkopalsystem (s. d.) unter dem Namen des Kurialsystems (s. Römische Kurie) bekannt ist, kommt die potestas jurisdictionis dem röm. Papste als dem Universalbischof ausschließlich zu, allen übrigen Bischöfen aber nur als seinen Stellvertretern und Bevollmächtigten, denen er einen Teil seiner Gewalt solange als er will übertragen kann. Diese ihren Grundzügen nach schon in den pseudoisidorischen Dekretalen (s. d.), von Gregor VII. und seinen Nachfolgern ausgebildete Theorie wurde zwar jahrhundertelang in der Kirche bekämpft, von den Päpsten aber mit seltenen Ausnahmen folgerichtig festgehalten, und schließlich auf dem Vatikanischen Konzil (s. d.) dogmatisiert. Was das Verhältnis der H. zum Staate betrifft, so waren die Bischöfe und der Klerus im röm. Weltreiche Unterthanen des Kaisers, der sie einsetzen und absetzen konnte, und so ist es in der morgenländ. Kirche auch geblieben. Auch im abenzsländ. Römerreiche und in den Königreichen, in die dieses zerfiel, blieben die Landesherren die Herren der Bischefe, die ihre Vasallen waren. Selbst die Erneuerung der röm. Kaiserwürde im Abendlande änderte daran nichts, und die neuen Kaiser behaupteten ihre Hoheit auch anfangs über die zischöfe von Rom. Diese aber, besonders Gregor VII., Innocenz III. und Bonifacius VIII., wendeten nun das Prinzip der H. und der absoluten Gewalt des Papstes auch nach außen, gegen den Staat, und stellten die Ansicht auf, der Papst [ sei Statthalter Gottes auf Erden, Besitzer aller Länder der Erde; alle Kaiser und Könige hätten ihre Würden von ihm, müßten seinen Befehlen gehorchen und könnten von ihm gerichtet, abgesetzt, ihrer Länder beraubt und die Unterthanen von dem Eid der Treue gegen sie entbunden werden. Hierdurch wurde die Lehre von der absoluten Papstgewalt, welche neuerdings durch die päpstl. Unfehlbarkeit von neuem sanctioniert worden, vollendet. Der Protestantismus hob in seinem Kreise die ganze Grundlage der H. auf, indem er die Lehre von der göttlichen Einsetzung des bischöflichen und priesterlichen Standes und von besondern, dem t Priesterstande verliehenen und durch die Weihe ortgepflanzten übernatürlichen Gaben verwarf und enselben den Grundsatz des geistlichen Priester-H! tums aller Gläubigen nach 1 Petr. 2, 5. 9 gegenüberstellte. Das Amt der Geistlichen behielten die [l Protestanten als ein von Christus und den Aposteln ! gestiftetes und zur guten Ordnung gehöriges bei, 1 schränkten aber den Beruf derselben ein auf das Lehren des Evangeliums und auf die Verwaltung der Sakramente, wozu die Geistlichen sich die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben hätten. Die Protestanten haben daher auch nur eine Ordination, nicht leche B. und lehren, daß dieselbe allen Geistlichen gleiche Befugnisse gebe. Die Berechti-Ame der einzelnen Geistlichen zur Verwaltung des mts leiten sie lediglich von der regelmäßigen Be-Uchen zum Amte ab. Auch sind die prot. Geistlichen der Staatsgewalt ebenso unterworfen wie die Laien, und es kann bei den Protestanten von einer Unterordnung des Staats unter die Geistlichkeit gar nicht die Rede sein. Nur die Anglikanische Kirche (s. d.) hat den Satz beibehalten, daß das bischöfl. Amt eine göttliche Institution, dessen Berechtigung durch die Weihe und deren ununterbrochene Succession erteilt und fortgepflanzt werde. Die neuluth. Versuche zur Wiederherstellung hierarchischer Ordnungen im Protestantismus sind bisher ziemlich vereinzelt und meist erfolglos geblieben.