FeedInkorporation
ReligionBrockhaus 1882

Inkorporation (kirchenrechtlich) ist eine im Mittelalter häufig vorkommende Vereinigung (unio) eines Beneficiums mit einem Stift, Kloster oder einem Kirchenamte. Dieselbe konnte sein: a) quoad temporalia: das Beneficium blieb bestehen, das Kloster aber erhielt die Einkünfte unter der Verpflichtung, einen Vikar dem Bischof zur Einsetzung zu präsentieren und zu besolden; b) quoad temporalia und spiritualia (pleno jure): das Kloster wurde selbst Pfarrei und setzte einen Vikar ein, den der Bischof nur zu approbieren hatte; e) plenissimo jure: die Pfarrei wurde der bischöflichen Jurisdiktion entzogen und der jurisdictio quasi episcopalis eines Klosters u. s. w. unterstellt. Die J., schon durch das Tridentinum verboten und in Deutschland seit 1803 beseitigt, hat heute nur noch Wichtigkeit für die Fragen der Baulast und Besetzung bezüglich früher inkorporierter Beneficien.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 605Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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