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Recht & StaatBrockhaus 1882

Institutionen (lat., d. i. Belehrungen, Erörterungen, dann Einrichtungen) nennt man vorzugsweise einen Teil des Corpus juris (s. d.), welcher eine encyklopädistische Übersicht des Römischen Rechts (s. d.) enthält und, obgleich zunächst zur Einleitung in das Rechtsstudium bestimmt, Gesetzeskraft hat. Die J. wurden unter Justinian im J. 533 durch die Gesetzgebungskommission mit Benutzung des gleichnamigen Lehrbuchs des Gaius (s. d.) ausgearbeitet. Im kirchenrechtlichen Sinne ist Institution die übertragung eines kirchlichen Amtes durch den geistlichen Obern, falls sein der Regel nach freies Verleihungsrecht beschränkt ist. Institutio collativa nennt man speziell die Verleihung eines dem Patronatrecht unterworfenen Beneficiums, institutio canonica die des Papstes bei Amtern, für welche Landesherren ernennen. Die J. gibt ein Recht auf das Amt, die mit demselben verbundenen Befugnisse und den Besitz desselben. Der letztere wird indessen erst erworben durch Einweisung, für welche gleichfalls die Bezeichnung institutio (corporalis) üblich ist. (weisen, vorschreiben.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 627Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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