Innung (Einung) ist eine Genossenschaft von Angehörigen desselben Gewerbes, gleichbedeutend mit Zunft (s. d.). In der neuern Zeit ist diese Bezeichnung speziell für diejenigen lokalen gewerblichen Fachverbände üblich geworden, welche sich nach Einführung der Gewerbefreiheit und Aufhebung des Zunftzwangs als freie Vereinigungen erhalten oder neu gebildet haben. Die Deutsche (ursprünglich Norddeutsche) Gewerbeordnung von 1869 erklärte (§. 81) alle damals gesetzlich bestehenden J. fürfortdauernd, indem sie zugleich das in den meisten Einzelstaaten damals schon durchgeführte Prinzip bestätigte, daß kein Gewerbtreibender zum Eintritt in eine J. gezwungen oder an dem Austritt aus einer solchen verhindert werden könne. Ebenso muß auch der Eintritt allen unter gleichen Bedingungen offen stehen. Eine exekutivische Beitreibung der Innungsbeiträge und Strafgelder soll für diese alten J. künftig nicht stattfinden. Sie können aufgelöst werden durch Majoritätsbeschluß, ihr Reinvermögen darf jedoch alsdann nur so weit unter die Mitglieder verteilt werden, als es aus Beiträgen eben dieser Mitglieder entstanden ist. Der Rest des Vermögens ist, sofern nicht in den Statuten oder Landesgesetzen ein anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist, der betreffenden Gemeinde zur Benutzung für gewerbliche Zwecke zu überweisen. Den neugebildeten J. gewährte die Gewerbeordnung ursprünglich keine weitere positive Begünstigung als die, daß sie durch die von der höhern Verwaltungsbehörde zu erteilende Bestätigung ihrer Statuten die Rechte von Korporationen erhielten. In neuester Zeit ist jedoch die Zeitströmung sowohl bei einem Teil der Handwerker als auch in den konservativen Kreisen dem Gedanken einer Rückkehr zu der obligatorischen J. wieder günstig geworden, und diese Tendenzen haben zunächst den Erfolg gehabt, daß durch das Gesetz vom 18. Juli 1881 die Aufgaben und Rechte der neuen J. wesentlich erweitert wurden (§§.97 104g der Gewerbeordnung). Als Aufgaben derselben werden außer der Pflege des Gemeingeistes und der Standesehre namentlich bezeichnet (§. 97): Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und Gesellen, Fürsorge für das Herbergs— wesen und Arbeitsnachweisung, Regelung und Hebung des Lehrlingswesens, Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Lehrlingen. Nach §. 98 steht ihnen ferner auch zu die Errichtung und Leitung von Fachschulen für Lhrlinge, Förderung der weitern Ausbildung der Meister und Gesellen, Veranstaltung von Gesellen⸗ und Meisterprüfungen und Ausstellung von Zeugnissen, Einrichtung gemeinschaftlicher Geschäftsbetriebe, Errichtung von Hilfskassen für Meister und Gesellen, Errichtung von Schiedsgerichten zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Gesellen an Stelle der sonst zuständigen Behörde. über die Punkte, die durch das Innungsstatut zu regeln sind, enthält §. 98 a ausführliche Bestimmungen. Die Statuten unterliegen der Genehmigung der höhern Verwaltungsbehörde und die J. stehen unter der Aufsicht der Gemeindebehörde. Gewerbtreibenden, welche den gesetzlichen und statutarischen Anforde— rungen entsprechen, darf die Aufnahme in die J. nicht versagt werden. Zu den zulässigen statutarischen Anforderungen gehört insbesondere auch die Ablegung einer Prüfung, die jedoch nur den Nachweis der Befähigung zur selbständigen Ausführung der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes bezwecken darf. Den Gesellen muß die Teilnahme an den in den Statuten vorgeschriebenen Gesellenprüfungen, sowie an der Begründung und Verwaltung der Einrichtungen gewährt werden, für welche sie Beiträge entrichten oder besondere Leistungen übernehmen, oder die zu ihrer Unterstützung bestimmt sind. Der Austritt aus der J. steht jederzeit frei, sofern die Statuten nicht eine vorgängige Anzeige vorschreiben; doch darf die letztere höchstens sechs Monate vor dem Austritt verlangt werden. Die neuen J. können unter ihren Namen Vermögensrechte, insbesondere Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden. Für alle Verbindlichkeiten der J. haftet den Gläubigern nur das Vermögen derselben, und diese beschränkte Haftbarkeit gilt auch, was von besonderer Wichtigkeit ist, rücksi —— der von den J. etwa begründeten gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebe. Die Entscheidungen der J. oder der von ihnen errichteten Schiedsgerichte über die obenerwähnten Streitigkeiten sind vorläufig durch die Polizeibehörden vollstreckbar. Die nach den Statuten umgelegten Beiträge und verhängten Ordnungsstrafen können auf Antrag des Innungsvorstandes zwangsweise wie die Gemeindeabgaben beigetrieben werden, ein Recht, welches, wie oben bereits Epeman worden, den alten J. nicht mehr zusteht. überhaupt ist die Umbildung dieser letztern nach den für die neuen geltenden Normativbestimmungen in Aussicht genommen, indem das Gesetz von 1881 die Centralbehörden ermächtigt, nach I des Jahres 1885 die alten J. zur Umgestaltung ihrer Statuten, sofern diese noch nicht erfolgt ist, aufzufordern, und falls dieser Aufforderung nicht in einer bestimmten Frist entsprochen wird, die Schließung dieser J. auszusprechen. Von besonderer Bedeutung aber sind die durch §. 100e den neuen J. gewährten Bevorzugungen. Es kann nämlich hiernach für den Bezirk einer J., die sich auf dem Gebiete des Lehrlingswesens bewährt hat, von der höhern Verwaltungsbehörde bestimmt werden, daß Streitigkeiten aus dem Lehrverhältnisse auf Anrufen eines der streitenden Teile von der zuständigen Innungsbehörde auch dann zu entscheiden sind, wenn der Arbeitgeber, obwohl er ein in der J. vertretenes Gewerbe betreibt und zur Aufnahme in dieselbe fähig wäre, der J. nicht angehört; und daß ferner die von der J. erlassenen Vorschriften über das Lehrlingsverhältnis und über die Ausbildung und Prüfung der Lehrlinge auch dann bindend sind, wenn der Lehrherr zu den eben bezeichneten, der J. nicht angehörenden Arbeitgebern gehört. Die Behörden haben es somit in ihrer Hand, den Einfluß der J. auch über den Kreis ihrer Mitglieder hinaus auszudehnen, was darauf hinausläuft, daß auf die außerhalb der J. stehenden Gewerbtreibenden ein indirekter Druck ausgeübt werden kann, um sie zum Beitritt zu veranlassen. Noch deutlicher ist die Tendenz zu einem indirekten Beitrittszwang in einem projektierten dritten Punkte des §. 100 e zu erkennen, der 1881 vom Reichstage abelehnt, in der Session von 1884 aber von konservativer Seite wieder aufgenommen wurde, und diesmal mit einer schwachen Majorität durchging (vom Bundesrate indes noch nicht genehmigt wurde), nach welchem nämlich die Behörde ermächtigt wird, den nicht zur J. gehörenden Arbeitgebern das Halten von Lehrlingen zu verbieten. Das Gesetz begünstigt auch die Verbindung der J. untereinander, indem es einerseits für die derselben Aufsichtsbehörde unterstehenden, also namentlich derselben Gemeinde angehörenden die Bildung von Innungsausschüssen und für die J. in größern Bezirken die Organisation von Verbänden nach gewissen Normen gestattet. unviertel, s. unter Inn. no, Gattin des Athamas (s. d.). no, der Name des 173. Asteroiden. (S. unter Planeten.)