Höfewesen. Die Besorgnis, daß der mittlere und kleinere Bauernstand sich mehr und mehr in ein besitzloses Proletariat auflösen könnte, hat in reußen in der neuesten Zeit zu gesetzgeberischen aßregeln geführt, durch welche die Zusammenhaltung der Hofgüter befördert werden soll, indem einerseits die Vermeidung der naturalen Erbteilung derselben erleichtert und andererseits die Verden verm des das ganze Gut übernehmenden Ern vermindert wird. Es kann dies natürlich nur dadurch geschehen, daß ein Anerbe eingesetzt und dieser in irgend einer Weise bevorzugt wird. Das erste Gesetz dieser Art wurde 2. Juni 1874 für Hannover erlassen und sollte zunächst nur das bereits bestehende bäuerliche Anerbenrecht auf festere und zweckmäßigere Formen bringen. Durch zwei folende Gesetze (von 1880 und 1884) wurde seine irksamkeit auf alle mit einem Wohnhause versehenen landwirtschaftlichen Besitzungen und auch auf die Rittergüter ausgedehnt. Hiernach kann jeder Eigentümer eines Gutes dasselbe in die sog. Höferolle eintragen lassen. Dadurch wird ein besonderes Intestaterbrecht für das Gut geschaffen, vermöge dessen der älteste Sohn oder in Ermangelung von Söhnen die älteste Tochter begünstigt wird, indem das Gut für den Anerben nur mit dem Zwanzigfachen des (niedrig geschätzten) Reinertrags in Anrechnung gebracht und ihm ein Präcipuum von einem Drittel des (event. um die auf dem Gute ruhende Schuldenlast verminderten) Hofwertes zugestanden wird. Die Eintragung des Guts in die Höferolle kann jederzeit auf Antrag des Eigentümers wieder gelöscht werden. Ebenso kann derselbe jederzeit durch Testament oder ander-Anerst Urkunde die erwähnte Begünstigung des Anerben aufheben oder durch eine andere ersetzen. Ein ähnliches Gesetz ist die am 30. April 1882 erlassene Landgüterordnungo für die Provinz Westfalen und einige benachbarte rheinpreuß. Kreise. Es war hier bereits durch ein Gesetz vom 4. Juni 1856 für die Pflichtteilsberechnung eine besondere niedrige Taxirung der Landgüter festgesetzt worden, welche es möglich machte, durch Testament einen Erben bedeutend zu bevorzugen. Das neue Gesetz gewährt das Mittel, eine solche Bevorzugung auch ; durch die Eintragung des Guts in die Landgüterrolles zu schaffen, jedoch erhält der Anerbe nicht, wie in Hannover, ein Präcipuum, sondern nur das l Recht, das Gut zum 20fachen Betrag des Grundsteuerreinertrags (ohne besondere Berechnung der 1 Wohn-und Wirtschaftsgebäude und des Gutsinventars) zu übernehmen, während der Verkehrswert der Güter oft das 4—1— oder Sechzigfache jenes Reinertrags erreicht. Übrigens kann auch hier jederzeit die Löschung des Guts oder eine anderweitige Verfügung seitens des Eigentümers erfolgen. Das Gesetz gilt für alle mit einem Wohnhause versehenen landwirtschaftlichen Besitzungen, welche nach dem Grundkataster einen Reinertrag von wenigstens 75 Mark ergeben. Ahnliche Gesetze sind für Lauenburg und Brandenburg erlassen worden. Voraussichtlich werden diese Gesetze indes nur dort eine praktische Bedeutung erlangen, wo die „hen Rharlteeines Anerben dem Herkommen und den Rechtsanschauungen der bäuerlichen Bevölkerung entspricht. (S. Bauer, Grundeigentum.)