Inventür (neulat.) ist die Aufnahme des Standes eines Handlungsvermögens, um eine etwaige Insolvenz, einen Rückgang oder den Zuwachs und die davon entfallenden Vorteile zu ermitteln. Es werden dabei alle Einrichtungen, Vorräte und Außenstände nach ihrem Zeitwerte in Rechnung gebracht, für verloren erachtete Forderungen und früher mit in Ansatz gekommene, jetzt aber völlig entwertete Gegenstände abgeschrieben, und die auf dem Vermögen haftenden Schulden den Aktiven, um die Bilanz zu ziehen, gegenübergestellt. Das Deutsche anerehtu Art. 29—31, schreibt den Kaufleuten vor, alljährlich, oder, wenn dies die Beschaffenheit des Geschäfts nicht gestattet, wenigstens aller zwei Jahre den Befund aufzuzeichnen und diese von den Handlungsinhabern unterschriebene Aufzeichnung, welche ebenfalls J. heißt, gehörig aufzubewahren. (S. Handelsbücher.) Eine solche J. kann auch außer der Zeit nötig werden, z. B. bei Trennung und Veränderung von Handelsgeschäften, bei Fallimenten, bei bevorstehender Liquidation des Geschäfts. nverary, Hauptstadt der schott. Grafschaft Argyll (s. d.). lverba magistri.