FeedInventarium (lat.)
Recht & StaatBrockhaus 1882

Inventarium (lat.), ein Befundschein über das Ergebnis einer Besichtigung und Erörterung, besonders einer Vermögensaufnahme oder Verzeichnung von bestimmten Vermögenskomplexen, z. B. von Handlungen und andern Gewerbetablissements, von Wirtschaftszubehör, die selbst wieder J. genannt werden. Im letztern Sinne unterscheidet man auf Landgütern das lebende Inventar oder den Viehstand von dem toten (Acker⸗ und Wirtschaftsgeräte). Man pflegt das J. bei Verpachtungen nach einer Taxe zu überlassen und den Pachter zu verpflichten, bei Beendigung des Kontrakts Stücke desselben Werts zurückzugeben oder Fehlendes in Geld auszugleichen. Inventarien werden bei der übernahme von robllren bei St über das Vermögen der Pflegebefohlonen, bei Sterbefällen über die Hinterlassenschaft, bei der übernahme eines verpachteten Grundstücks, zur Aufstellung des Kapital-Contos für ein kaufmännisches Geschäft etc. errichtet. Kaufleute sind sogar durch das Gesetz verpflichtet, ihren Vermögensstand von Zeit zu Zeit aufs neue aufzunehmen. (S. Inventur.) Über die Rechtswohlthat des J. s. Beneficium inventarii.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 643Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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