Interessenten nennt man diejenigen, welche an einer Sache ein rechtliches Interesse haben. Jnteressenvertretung. Wenn auch die bestehende wirtschaftliche Ordnung jeden zunächst auf sich selbst anweist und ihn mit denjenigen, die eine gleiche Erwerbsthätigkeit betreiben, in einen Konkurrenzkampf stellt, so ergeben sich doch für die einzelnen wirtschaftlichen Gruppen auch gemeinschaftliche Interessen, und es hat den Beteiligten stets nahe gelegen, sich zur Wahrung und Förderung derselben zu vereinigen und Organe zu ihrer Vertretung zu schaffen. Eine solche J. eines einzelnen Gewerbes oder auch eines ganzen Standes oder einer Bevölkerungsklasse kann auf rein privater Initiative, auf freier Vereinigung beruhen, wie z. B. die zahlreichen Fachverbände von Gewerbtreibenden und die Gewerkvereine (s. d.) der Arbeiter. Die Zünfte dagegen bildeten eine J. der Handwerke, die, wenigstens in ihrer spätern Gestalt, durch staatlichen Zwang geschaffen war. Einen andern Charakter wieder haben diejenigen Organe der F. die vom Staate mit der Aufgabe betraut sind, Butachten und Ratschläge über die in deren Bereich fallenden Angelegenheiten zu geben, wie z. B. die Handels⸗ und Gewerbekammern. Eine An bedeutsamere Stellung nimmt der preuß. Volkswirtschaftsrat ein, der allerdings bisher nur auf dem Verordnungswege ins Leben gerufen ist. Derselbe soll nämlich als J. unmittelbar, indeß nur mit beratender Stimme, bei der Vorbereitung der wirtschaftlichen Gesetze mitwirken. Es fehlt gegenwärtig auch nicht an Bestrebungen, welche die Volksvertretung, das Parlament, in eine J. auflösen wollen, und es haben in der That die einzelnen Interessengruppen in jüngster Zeit, z. B. im Deutschen Reichstag, ihren spezifischen Standpunkt sehr unverhüllt geltend gemacht. Auch mag mancher als Ideal noch immer die alte ständische Gliederung der Volksvertretung betrachten, die auch in ihrer Art eine J. bildete, bei der allerdings neben den wirtschaftlichen auch besonders ständische, polit. und soziale Interessen in Betracht kamen.